Christian Brandenburg

Christian Brandenburg

Die Betriebsratsfähigkeit hängt gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 BetrVG zunächst davon ab, dass in Ihrem Betrieb in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden und von diesen mindestens drei Arbeitnehmer wählbar sind (§ 1 Absatz 1 Satz 1 BetrVG).

Wahlberechtigt sind gemäß § 7 Satz 1 BetrVG alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wobei die Dauer der Betriebszugehörigkeit keinerlei Rolle spielt. Hierzu zählen auch ausländische Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigte und Heimarbeiter, die in der Hauptsache für Ihren Betrieb arbeiten.

Wählbar sind nur die wahlberechtigten Arbeitnehmer, die Ihrem Betrieb mindestens 6 Monate angehören oder während dieser 6 Monate einem Betrieb Ihres Unternehmens oder Konzerns angehört haben (§ 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 BetrVG).

Mit wie vielen Betriebsratsmitgliedern Sie es zu tun haben werden, orientiert sich an der Größe Ihres Betriebes (§ 9 BetrVG). Bestimmungsgröße für die Anzahl der Betriebsratsmitglieder ist stets die Arbeitnehmerzahl Ihres Betriebes. Der Betriebsrat besteht hierbei in Betrieben mit in der Regel

Mittwoch, 07 August 2013 06:35

Wahlfristen: 4-jähriger Turnus die Regel

Bei Betriebsratswahlen müssen Sie sich auf einen vierjährigen Wahlturnus einstellen. Die gesetzlichen Wahlen finden dabei grundsätzlich in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai statt (§ 13 Absatz 1 Satz 1 BetrVG). Aber es gibt auch Ausnahmen von dieser Regel. So zählt § 13 Absatz 2 BetrVG 6 Fälle auf, in denen ein Betriebsrat außerhalb der gesetzlichen Wahlperiode zu wählen ist:

Für große Betriebe sieht § 38 BetrVG vor, dass Sie ein oder mehrere Betriebsratsmitglieder generell von ihrer beruflichen Tätigkeit frei stellen müssen. Hierbei ist die Zahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder von der Zahl der in Ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer abhängig. Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind gemäß § 38 Absatz 1 Satz 1 BetrVG mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel

Nach § 23 Absatz 1 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst werden. Dieser Antrag kann nicht nur von Ihnen oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, sondern auch von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer Ihres Betriebes gestellt werden.

In der Amtszeit eines Betriebsratsmitglieds ist eine fristlose Kündigung nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig (§ 103 Absatz 1 BetrVG). Die Zustimmung des Betriebsrats ist somit Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung - gleich aus welchen Gründen - oder gilt sie als verweigert, so müssen Sie als Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 626 Absatz 2 BGB beantragen.

Um den Auszubildenden davor zu schützen, dass seine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis mit Rücksicht auf seine Tätigkeit im Betriebsrat oder in der Jugend- und Auszubildendenvertretung abgelehnt wird, bestimmt § 78 a BetrVG, dass zwischen Arbeitgeber und Auszubildenden kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zustande kommt, wenn der Auszubildende dies innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses schriftlich verlangt. Dieses Arbeitsverhältnis kann nur beendet werden, wenn Sie als Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Auflösung stellen.

Betriebsvereinbarungen sind nicht für die "Ewigkeit" und können, soweit nichts anderes vereinbart ist, von Ihnen als Arbeitsgeber immer mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden (§ 77 Absatz 5 BetrVG).

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