Nachdem Sie als Arbeitgeber die arbeitsrechtliche Zulässigkeit einer von Ihnen beabsichtigten Versetzung bedacht haben, müssen Sie in einem zweiten Schritt prüfen, ob Ihrem Betriebsrat bei der Versetzung ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Denn wenn Sie dieses bei einer Versetzung (§ 99 Absatz 1 Satz 1, § 95 Absatz 3 Satz 1 BetrVG) nicht einhalten, ist die Versetzung gegenüber ihrem Arbeitnehmer unwirksam.