Der Senat hält es für sachgerecht, formal an die arbeitsvertraglich festgelegte berufliche Funktion anzuknüpfen ( so BVerwG, Beschluss v. 7 Oktober 2003 – 6 P 4/03, Juris Rn 19 ff, BayVGH, Beschl. v. 2. Februar 2007 – 17 P 06.470) und gegebenenfalls zu berücksichtigen, ob Personalvertretungsrecht offensichtlich übergangen werden soll. Da es im vorliegenden Fall an einem Anhaltspunkt für einen Missbrauch fehlt, ist das formale Kriterium des Arbeitsvertrages ausschlaggebend. Dass für alle drei Arbeitsverträge dort ein Formular-Arbeitsvertrag verwendet worden ist, reicht nicht als Beleg dafür aus, dass das Mitbestimmungsrecht des Personalrats umgangen werden sollte. Es ist nicht erkennbar, dass die vereinbarten Tätigkeiten offensichtlich in keiner Form künstlerische Tätigkeiten sind. Die konkrete Ausgestaltung des Tätigkeitsbereichs ist entgegen der Auffassung des Antragstellers bereits aus praktischen Erwägungen heraus nicht näher in den Blick zu nehmen. Abgesehen davon, dass Kunst grundsätzlich nicht justiziable ist, kann bei Einstellungen nur eine Vorabbewertung der gestellten Anforderungen und der individuellen Vertragsklauseln erfolgen. Ob die spätere Tätigkeit tatsächlich überwiegend künstlerisch ist, lässt sich vorab nicht überprüfen.
Ob die Einordnung eines Bühnentechnikers als überwiegend künstlerisch tätiger Beschäftigter unter tariflichen Aspekten zutreffend und zulässig ist, kann offen bleiben. Solange die Einordnung jedenfalls nicht missbräuchlich ist, hat dies keine personalvertretungsrechtliche Auswirkung. Sowohl aus den vorgelegten Stellenausschreibungen als auch aus den Arbeitsplatzbeschreibungen ergibt sich, dass eine künstlerische Tätigkeit zu vergeben war. Sich darauf zu verständigen, muss den Vertragsparteien im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit unbenommen bleiben. Ob Bühnentechniker möglicherweise in der Regel nicht überwiegend künstlerisch tätig sind und im NV Bühne die richtigen Berufe aufgenommen worden sind, ist eine Frage der Tarifautonomie und ggf. an anderer Stelle zu klären.