Darum geht es

Wann Geheimhaltungspflichten Ihres Betriebsrats gelten und was Sie genau beachten müssen, damit Sie als Arbeitgeber bei Verletzungen der Geheimhaltungspflicht Ihres Betriebsrats reagieren dürfen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Indiskretionen von Seiten des Betriebsrats können böse Folgen haben, vor allem wenn von diesem für Ihr Unternehmen wichtige Geheimnisse ausgeplaudert werden. Deshalb unterliegen Betriebsratsmitglieder bei besonders wichtigen und geheimhaltungsbedürftigen Tatsache nach § 79 Absatz 1 Satz 1 BetrVG einer speziellen gesetzlichen Geheimhaltungspflicht. Zunächst müssen Sie als Arbeitgeber beachten, dass Ihr Betriebsrat der gesetzlichen Geheimhaltungspflicht des § 79 Absatz 1 Satz 1 BetrVG nur dann unterliegt, wenn eine Information von dem Gesetz als schützenswert eingestuft wird. Eine spezielle Schweigepflicht existiert insbesondere nur bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die von Ihnen als Arbeitgeber als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet wurden und von denen Ihr Betriebsrat wegen seines Amtes Kenntnis erlangt hat, dürfen von diesem nicht gegenüber Dritten offenbart werden. Dies bedeutet, dass es Ihrem Betriebsrat verboten ist, vertrauliche Informationen und Tatsachen Ihres Unternehmens (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) zu veröffentlichen.

Von dem Verbot Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gegenüber Dritten zu offenbaren oder zu verwerten, gibt es jedoch wichtige Ausnahmen. So ist es Ihrem Betriebsrat zwar verboten, Geheimnisse sowohl gegenüber Betriebsangehörigen, als auch gegenüber Außenstehenden auszuplaudern. Jedoch ist es Ihrem Betriebsrat nicht untersagt, entsprechende vertrauliche Informationen innerhalb des Betriebsrats untereinander auszutauschen.

Wenn Ihr Betriebsrat seine gesetzliche Geheimhaltungspflicht verletzt, also insbesondere geheimhaltungsbedürftige Tatsache oder vertrauliche Informationen gegenüber Dritten offenbart oder sonst verwertet, müssen Sie dies nicht hinnehmen und können diese Verletzung der Geheimhaltungspflicht sanktionieren. Hierbei haben Sie zunächst die Möglichkeit, schon bei drohenden Verstößen durch Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs zu reagieren.