Im Zuge der Einführung einer neuen EDV ist es erforderlich, dass Sie gemeinsam mit Ihrem Betriebsrat eine Regelung treffen, die das Vorgehen beschreibt. Speziell die von Ihnen beabsichtigten Auswertungen und Leistungs- und Verhaltenskontrollen spielen dabei eine wichtige Rolle. Hier möchte Ihr Betriebsrat natürlich absolute Rechtssicherheit für Ihre Mitarbeiter und Sie als Arbeitgeber wollen ein möglichst einfaches und pragmatisches Vorgehen. Wichtig ist auch, wie Sie beim Ausbau und Erweiterungen dieses EDV-Systems vorgehen, ohne jedesmal in neue Verhandlungen mit dem Betriebsrat eintreten zu müssen. Die folgende Muster-Betriebsvereinbarung zeigt Ihnen beispielhaft, wie Sie dieses Thema mit Ihrem Betriebsrat aushandeln und anschließend regeln können. 

 

Betriebsvereinbarung zwischen der Firma .....................

vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat ...................

vertreten durch den/die Vorsitzende/n über

§1 Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung erfasst alle Mitarbeiter der Firma, ausgenommen die leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Absatz 3 BetrVG.

§ 2 Gegenstand der Betriebsvereinbarung

  1. Die Firma beabsichtigt, in Zukunft in den Abteilungen ........... und ............., sowie im Bereich .............. , das EDV-Betriebssystem ......................... einzuführen beziehungsweise auszubauen.
  2. Zu diesem Zweck wird folgende neue Hardware eingesetzt: ............................................. ............................................. .............................................
  3. Als Software werden ab dem ...... folgende Tools installiert: ............................................. ............................................. .............................................
  4. Es werden folgende Daten zur weiteren Verwendung erfasst, aufgenommen und aufbewahrt beziehungsweise gespeichert: ............................................. ............................................. .............................................

§ 3 Auswertungen sowie Leistungs- und Verhaltenskontrollen

  1. Die gespeicherten Daten werden in den Fachbereichen ....................und .........................verwendet.
  2. Mitarbeiterbezogene Daten, " die Aufschluss über das beeinflußbare Verhalten eines bestimmten oder bestimmbaren Mitarbeiters im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geben oder " solche Daten, die Aufschluss über die Arbeitsleistung eines solchen Mitarbeiters im Vergleich zu Standards oder zu anderen Arbeitnehmern geben oder " die Leistungen desselben Mitarbeiters in bestimmten Zeitabständen miteinander vergleichen dürfen nur mit folgenden Einschränkung gespeichert und ausgewertet: " wenn eine Rechtsgrundlage, beispielsweise ein Gesetz oder eine betriebliche beziehungsweise individualrechtliche Regelung besteht oder " wenn das Arbeitsverhältnis dies erfordert oder " wenn der Betriebsrat dieser Auswertung zugestimmt hat.
  3. Auswertung von Verhaltens- oder Leistungsdaten dürfen grundsätzlich nur anonym erfolgen. Ebenso sind sie zulässig, wenn die Auswertung zusammengefasst für mehrere Personen erfolgt und der Zweck der Auswertung dies zulässt. Jede andere, auch personenbezogene Auswertung ist vorher mit dem Betriebsrat zu erörtern und von ihm zu genehmigen.
  4. 4. Über Änderungen von dieser Vorgehensweise ist Betriebsrat rechtzeitig vorab zu unterrichten und seine Zustimmung ist einzuholen.

§ 4 Information der Mitarbeiter

  1. Rechtzeitig mit der Einführung des EDV-Systems erhalten alle Mitarbeiter auf Anfrage einmalig eine Auflistung der über sie gespeicherten personenbezogenen Daten in entschlüsselter Form.
  2. Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich infolge der Einführung beziehungsweise dem Ausbau des EDV-Verfahrens ändert, werden rechtzeitig vorher über diese Änderungen unterrichtet. Diese Information bezieht sich auf die " Auswirkungen auf ihren Aebeitsplatz " die Arbeitsumgebung sowie " über Inhalt und Art ihrer Tätigkeit.
  3. Sofern qualifikatorische Maßnahmen erforderlich sind, um die Mitarbeiter für die neuen Arbeitsanforderungen zu qualifizieren, werden diese mit ihnen erörtert.

§ 5 Ausbau und Erweiterung des EDV-Systems

  1. Vor jeder grundlegenden Änderung oder Ergänzungen des EDV-Systems oder seiner Einsatzweise ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.
  2. Diese Informationen sind dem Datenverarbeitungsausschuss des Betriebsrats rechtzeitig vorab mitzuteilen. Hierbei sind die erforderlichen Informationen schriftlich zu erteilen.
  3. Mit dem Datenverarbeitungsausschuss des Betriebsrats ist zu beraten, welche Auswirkungen die vorgesehenen Maßnahmen auf die Mitarbeiter und ihre Arbeitsplätze haben. Das gilt speziell für die Art der Arbeit und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Mitarbeiter.
  4. Sofern der Betriebsrat Bedenken gegen die beabsichtigten Änderung oder Ergänzungen hat, muss er diese der Firma unverzüglich mitteilen.
  5. Widerspricht der Betriebsrat den Änderungen oder Ergänzungen nach erneuter Prüfung, hat er unverzüglich die Einigungsstelle anzurufen. Die Einigungsstelle hat unverzüglich über die weitere Zulässigkeit der Änderung oder Ergänzung zu entscheiden.
  6. Von dem Zeitpunkt der Unterrichtung des Betriebsrates durch die Geschäftsleitung bis zum Widerspruch dürfen nicht mehr als 2 Wochen vergehen. Hat der Betriebsrat innerhalb dieser Frist die Einigungsstelle nicht angerufen, gilt seine Zustimmung zu der geplanten Änderung oder Ergänzung als erteilt.
  7. Von dieser Regelung ausgenommen sind Änderungen oder Ergänzungen aufgrund gesetzlicher und tariflicher Regelungen sowie systempflegebedingte Änderungen oder Ergänzungen. Unter Systempflege gelten insbesondere Release-Wechsel, die Korrektur erkannter Fehler in Programmläufen oder die Anpassung bestehender Programme an geänderte Hardware zu verstehen.

§ 6 Inkrafttreten und Kündigung

  1. Diese Betriebsvereinbarung tritt mit der wechselseitigen Unterzeichnung in Kraft. " Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden, erstmals zum Jahresende...

. ________________ Ort, Datum __________________ _________________ (Arbeitgeber) (Betriebsrat)