Wichtiger Hinweis:
Aus der kündigungsrechtlichen Warnfunktion ergibt sich, dass eine Abmahnung mindestens eine konkrete Bezeichnung des Fehlverhaltens und die Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen für den Wiederholungsfall enthalten muss. Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, so ist die Abmahnung unwirksam. Eine Formvorschrift gibt es hingegen nicht, die Abmahnung kann also grundsätzlich auch mündlich erteilt werden. Aus Gründen der Beweisbarkeit ist allerdings die Schriftform ratsam.
Bitte beachten Sie:
Abmahnungen sind wichtige Dokumente zu einem Arbeitsverhältnis, die Sie schnell wieder auffinden können sollten und die daher sorgfältig verwahrt werden müssen. Schützen Sie auch die Vertraulichkeit dieser Unterlagen durch eine sichere Aufbewahrung. Abmahnungen sollten zusammen mit schriftlichen Stellungnahmen, schriftlichen Zeugenaussagen oder anderen einschlägigen Unterlagen in der Personalakte des betreffenden Mitarbeiters aufbewahrt werden.
Arbeitgeber-Tipp:
Wenn ein Mitarbeiter wegen verschiedener Fehlverhalten zu rügen ist, sollte keine Sammelabmahnung erfolgen, sondern immer einzeln abgemahnt werden. Mit einer Sammelabmahnung riskieren Sie nämlich die vollständig Unwirksamkeit der Abmahnung, selbst wenn nur ein einziger Vorwurf unberechtigt war. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie jeden Pflichtenverstoß einzeln abmahnen.