Exkurs „Social Media“

In der letzten LVM Anfang des Jahres berichteten wir über eine fristlose Kündigung aufgrund einer Beleidigung auf „Facebook“. Weitere Rechtsstreitigkeiten häufen sich, ArbG Dessau-Roßlau, 21.03.2012, VGH München 29.02.2012, ArbG Duisburg 26.09.2012, LAG Hamm 10.10.2012, ArbG Hagen 16.05.2012, BAG 10.12.2009-2 AZR 534/08 usw.. 

Die Nutzung von „Social Media“ betrifft verschiedene rechtliche Fragestellungen: von Grenzen der Nutzungsbefugnis, Arbeitgebereigentum über Wahrung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats bis hin zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit der Arbeitnehmer und dem Schutz des Persönlichkeitsrechts. Kommentare /Fotos/ Videos, die in sozialen Netzwerken wie Facebook, YouTube oder Twitter veröffentlicht werden, sind schnell verbreitet, schwer zu entfernen und können noch nach Jahren negative Auswirkungen haben. Während man früher auf die Presse angewiesen war, um öffentliche Aufmerksamkeit haben, kann dies heute praktisch jeder. Der Kommunikationsstil in sozialen Medien verleitet jedoch gerade zu besonders saloppen und drastische Äußerungen, denn nur diese erregen auch Aufmerksamkeit. Im Umfeld eines Arbeitsverhältnisses sind denkbar

 

  • Beleidigungen oder Schmähkritik gegenüber Arbeitgeber, Vorgesetzte, Kollegen oder Kunde 
  • Verrat von Betriebsgeheimnissen/ “Ausplaudern“ von Interna

 Ungeachtet der generellen Regelungen und Nutzungsvorgaben von EDV/Internet, sollten auch im Bereich der „Social Media“ für die Mitarbeiter Vorgaben gemacht werden, um sicherzustellen, dass die Interessen des Unternehmens nicht beeinträchtigt werden.

Wir möchten Ihnen folgend eine generelle – übliche -  Richtlinie zur Nutzung von Social Media an die Hand geben, die ggf. individuell auf den jeweiligen Betrieb in Zusammenarbeit mit dem Betriebs-/Personalrat angepasst werden sollte.

I.Präambel:

Angesichts der besonderen Bedeutung von Social Media sollen nachfolgende Regelungen Mitarbeitern einen Leitfaden an die Hand geben, um selbst zuverlässig einschätzen zu können, in welchem Rahmen eine Nutzung von Social Media zulässig ist. Sie soll insbesondere Transparenz gewährleisten, für Gefahren sensibilisieren, Zweifel über die Grenzen der Zulässigkeit einer Nutzung von Social Media beseitigen, Persönlichkeitsrechte schützen und Belange des Datenschutzes wahren.

II.Definition

Unter Social Media sind all diejenigen webbasierten Kommunikationsplattformen zu verstehen, die durch sog. User Generated Content geprägt sind, d.h. durch Einstellung, Bearbeitung und Austausch von Inhalten direkt durch die Nutzer. Dies betrifft insbesondere – aber nicht abschließend – die Plattformen Facebook, Twitter, Linkedln, StudiVZ, mein VZ, Google und  XING, wer-kennt-wen, myspace sowie Blogs.

III.Nutzung

  1. Eine private Nutzung der genannten Plattformen ist nur dann für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung, wenn der Zugriff über den Dienstrechner erfolgt oder wenn sich ein Nutzer als Unternehmensangehöriger zu erkennen gibt bzw. in für objektive Dritte erkennbarer Form einen Bezug zum Arbeitsverhältnis herstellt
  2. Die Mitarbeiter sind berechtigt, während ihrer Pausen zu privaten Zwecken Social Media zu nutzen. Die Privatnutzung während der Arbeitszeit ist untersagt.
  3. Die Mitarbeiter sind für das ihrem Account zugeordnete Nutzerverhalten in Social Media selbst verantwortlich. Sie haben sicherzustellen, dass unbefugte Accountzugriffe in den Räumen des Arbeitgebers unterbleiben.

IV.Beachtung von Persönlichkeitsrechten

  1. Die Persönlichkeitsrechte anderer – insbesondere von Kollegen, Vorgesetzten, Kunden, Lieferanten oder Wettbewerbern – sind zu beachten. Gleiches gilt für deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Etwaige betriebliche oder unternehmensbezogene Auseinandersetzungen sind zur Wahrung des Betriebsfriedens nicht internetöffentlich zu führen. 
  2. Die Mitarbeiter tragen dafür Sorge, dass ihr Nutzerverhalten in Social Media nicht geeignet ist, das Ansehen des Unternehmens in der Öffentlichkeit zu schädigen. Sie werden es insbesondere unterlassen, diskriminierende oder pornographische Inhalte, beleidigende Äußerungen oder extremistische Auffassungen in Social Media einzugeben, dort zu belassen oder den Verdacht zu erwecken, dass derartige Inhalte vertreten werden. Ebenso haben Drohungen, bewusst falsche Behauptungen und bewusste Geschäfts- oder Rufschädigungen zu unterbleiben.   
  3. Die Mitarbeiter werden ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass Inhalte nach ihrer Veröffentlichung über Social Media regelmäßig nicht mehr nachhaltig entfernt werden können. Insbesondere ein Herunterladen durch Dritte kann durch den Urheber nicht mehr rückgängig gemacht werden. Die Mitarbeiter werden daher darauf achten, nur solche Inhalte in der Internetöffentlichkeit preiszugeben, die auch bei langfristiger Betrachtung unter normalen Umständen weder dem Unternehmen noch anderen im vorstehenden Absatz als schutzwürdig bezeichneten Personen schaden können.   

V.Trennung zwischen Arbeits- und privatleben

  1. Soweit Mitarbeiter in Social Media Informationen oder Meinungsäußerungen mit Unternehmensbezug einstellen, sind diese unmissverständlich als privat zu kennzeichnen. Für die offizielle Unternehmenskommunikation ist ausschließlich der Arbeitgeber zuständig. Die Mitarbeiter haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre persönlichen Äußerungen nicht dem Unternehmen zugeordnet werden
  2. Mitarbeiter, deren dienstliche Aufgaben sich auf die Nutzung von Social Media erstrecken, haben eine strikte Trennung von privater und dienstlicher Nutzung zu gewährleisten 

VI.Beachtung geltender Gesetze

Die Mitarbeiter werden darauf achten, dass ihre Nutzung von Social Media keine geltenden Gesetze verletzt. Dies gilt insbesondere für Urheber- und Markenrechte sowie den Datenschutz. Die Mitarbeiter werden weder urheberrechtlich geschützte Werke herunterladen noch unbefugt fremde Marken verwenden oder geschützte Daten ohne entsprechende Einwilligung veröffentlichen. Eine Nutzung des Unternehmenslogos in einem privaten Account ist untersagt. Die Mitarbeiter werden weiter darauf hingewiesen, dass eine Bezugnahme auf andere Unternehmen – insbesondere Konkurrenten des Arbeitgebers – einen unlauteren Wettbewerb darstellen kann. Sie haben daher jegliche Einträge mit Bezug auf das Wettbewerbsverhältnis zu unterlassen.

VII.Schutz von Betriebs- und GeschäftsgeheimnisseN

  1. Die Mitarbeiter werden bei der Weitergabe von Informationen über Social Media eine strikte Beachtung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewährleisten und ihre Verschwiegenheitspflichten einhalten. Sie werden insbesondere keine vertraulichen Unternehmensdaten, Finanzdaten, Äußerungen zu Produktentwicklungen, Geschäftsbeziehungen oder sonstige Firmeninterna einstellen. Die vorstehende Einschränkung gilt nicht für Informationen mit Unternehmensbezug, die bereits aufgrund anderer Quellen außerhalb von Social Media allgemein bekannt sind. Informationen gelten nicht bereits deshalb als allgemein bekannt, weil sie durch andere Nutzer über Social Media veröffentlicht wurden. Im Zweifelsfall haben die Mitarbeiter Rücksprache mit der Geschäftsführung zu halten, bevor etwaige Gerüchte bestätigt werden. 
  2. Eine Veröffentlichung von Texten, die in Erfüllung der arbeitsvertraglichen Aufgaben erstellt wurden, bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Unternehmens

VIII.Einhaltung der Regelungen

  1. Die Mitarbeiter werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Missachtung der in dieser Richtlinie enthaltenen Vorgaben arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer – auch außerordentlichen – Kündigung haben kann. Sie sind sich weiter dessen bewusst, dass Verstöße u.U. auch strafrechtlich relevant sein können
  2. Die Mitarbeiter werden darüber belehrt, dass eine Verletzung der vorstehend aufgeführten Vorgaben Schadensersatzpflichten auslösen kann. Dies gilt insbesondere für unzulässiges Herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke, für unbefugte Preisgabe von geschützten Daten sowie für dem Unternehmen zuzuordnendes wettbewerbswidriges Verhalten.
  3. Das Unternehmen behält sich bei pflichtwidrigem Verhalten vor, den Zugang zu Kommunikationsplattformen befristet oder unbefristet zu sperren.

Eine Verletzung der vereinbarten Richtlinien kann zu unmittelbaren arbeitrechtlichen Sanktionen bis hin zur fristlosen Kündigung führen. Dabei darf der Arbeitgeber grundsätzlich allgemein zugängliche Daten aus sozialen Netzwerken verwerten. In Konstellationen, in denen Vorgesetzter mit dem Arbeitnehmer online befreundet ist, ist er (Mit)Adressat der Kommunikation. Eine Kommunikation, auch wenn sie als Spontanreaktion milder bewertet werden kann, stellt auch das Drücken des „Gefällt-mir-Button“ dar.  

 

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Joachim Benclowitz

Fachanwalt für Arbeitsrecht, 
Absolvent des Fachanwaltslehrganges Urheber- und Medienrecht

Tel: 040 / 450 20 60 
e-mail: info@arbeitsrecht-benclowitz.de

www.arbeitsrecht-benclowitz.de