Sie müssen als Arbeitgeber unbedingt daran denken, dass die Freistellung auch sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen hat. So stellt sich im Sozialversicherungsrecht vor allem die Frage danach, welche Konsequenzen eine Freistellung mit und ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach sich zieht.
Empfehlenswert ist, eine Freistellung (Suspendierung) durch eine vorherige (antizipierte) vertragliche Vereinbarung zu regeln. Haben Sie nämlich mit dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich die Freistellung vereinbart, besteht für diesen ausnahmsweise kein Beschäftigungsanspruch.
Das Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen als Arbeitgeber und Ihrem Arbeitnehmer wird durch Hauptpflichten bestimmt, die einerseits in der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, andererseits in der Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung (Zahlungspflicht) liegen.
Im laufenden ungekündigten Arbeitsverhältnis müssen Sie als Arbeitgeber darüber hinaus aber vor allem immer noch beachten, dass Sie nach der höchstrichterlichen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts(BAG) gegenüber einem Arbeitnehmer auch eine Beschäftigungspflicht haben (BAG, Beschluss vom 27.02.1985 in: AP Nr.14 zu § 611 BGB, Beschäftigungspflicht).