Beispiel:
"Beabsichtigte Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen" Als Sie erfahren, dass Ihr Betriebsrat die von Ihnen ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichneten Lohn- und Gehaltsdaten anlässlich der Belegschaftsversammlung offenbaren will, wollen Sie hiergegen vorgehen.
Folge:
Da Lohn- und Gehaltsdaten ein Geschäftsgeheimnis darstellen, können Sie Ihren Betriebsrat hier Unterlassung verlangen (Hessisches LAG, Urteil vom 16.12.2010, 9 Ta BV 55/10). Wenn Ihr Betriebsrat also von Ihnen als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Tatsachen und Informationen nicht geheim hält und diese veröffentlicht (offenbart) oder an Dritte weitergibt (verwertet), so können Sie also als Arbeitgeber gegen diese Verletzung der Geheimhaltungspflicht immer mit einem Unterlassungsanspruch vorgehen. Dies gilt ausdrücklich auch bei nur drohenden Verletzungshandlungen Ihres Betriebsrats. Neben der Unterlassung können Sie bei groben Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht aus § 79 BetrVG insbesondere Ihren Betriebsrat gemäß § 23 Absatz 1 BetrVG aber auch noch aus dem Betriebsrat ausschließen lassen.
Beispiel:
"Plauderei mit Konsequenzen" Nachdem Sie Ihrem Betriebsrat bei der Einstellung von Bruno G. mit sämtlichen Bewerbungsunterlagen "versorgt" haben, erfahren Sie, dass Ihr Betriebsrat einem Mitarbeiter hierin Einsicht gewährt hat.
Folge:
Da Ihr Betriebsrat seine gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung gemäß § 99 Absatz 1 Satz 3 BetrVG verletzt hat, können Sie von diesem Unterlassung verlangen (ArbG Wesel, Urteil vom 16.10.2008, 5 BV 34/08). Bei groben Verletzungen gegen die Geheimnispflicht können Sie gemäß § 23 Absatz 1 BetrVG also auch mit einem gerichtlichen Antrag auf Ausschluss aus dem Betriebsrat reagieren. Als Sanktionen bei Verletzungen der Geheimhaltungspflicht kommen bei schuldhafter unbefugter Offenbarung oder Verwertung eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses dann noch die Möglichkeit des Schadensersatzes sowie ferner die Kündigung in Betracht.
Wichtiger Hinweis:
Bei groben Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 79 Absatz 1 Satz 2 BetrVG kann nur das einzelne Betriebsratsmitglied gemäß § 23 Absatz 1 BetrVG ausgeschlossen werden. Eine gerichtliche Auflösung des gesamten Betriebsrats mit der Konsequenz von Neuwahlen ist deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der Verschwiegenheitspflicht um eine Amtspflicht des einzelnen Funktionsträgers handelt.
Arbeitgeber-Tipp:
Die Verletzung der gesetzlichen Schweigepflicht hat darüber hinaus auch strafrechtliche Konsequenzen. So sind Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht nach § 79 BetrVG gemäß § 120 BetrVG strafbar.
Checkliste:
1. Wussten Sie, dass Voraussetzung der gesetzlichen Geheimhaltungspflicht zunächst das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist?
Wenn nein, müssen Sie unbedingt beachten, dass diese nur bei solchen Tatsachen vorliegen, die im Zusammenhang mit dem technischen Betrieb oder der wirtschaftlichen Betätigung Ihres Unternehmens stehen (z.B. Lohn- und Gehaltsdaten).
2. Wussten Sie, dass weitere Voraussetzung der gesetzlichen Geheimhaltungspflicht ist, dass Sie Ihrem Betriebsrat einen ausdrücklichen Hinweis auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit vertraulicher Tatsachen und Informationen gegeben haben?
Wenn nein, sollten Sie bei besonders "sensiblen" Informationen Ihres Unternehmens unbedingt daran denken, Ihren Betriebsrat klar und verständlich auf Ihr Geheimhaltungsinteresse schriftlich hinzuweisen.
3. Haben Sie gewusst, dass zum Inhalt und Umfang der Geheimhaltungspflicht gehört, dass Ihr Betriebsrat Geheimnisse weder offenbaren noch verwerten darf?
Wenn ja, sollten Sie unbedingt darauf achten, dass dieser die Veröffentlichung von vertraulichen Informationen sowie Weitergabe von vertraglichen Daten unterlässt.
4. Haben Sie daran gedacht, dass es auch Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht Ihres Betriebsrats gibt?
Wenn nein, sollte Sie unbedingt daran denken, dass ausnahmsweise kein Offenbarungsverbot innerhalb des Betriebsrats gilt.
5. Wussten Sie, dass Sie bei Geheimnisverrat Ihres Betriebsrats gegen diesen vorgehen können?
Wenn nein, sollten Sie daran denken, dass bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht verschiedene Sanktionen (z.B. Unterlassungsanspruch, Betriebsratsausschluss) und sogar eine Strafbarkeit in Betracht kommt.