Wie Sie als Arbeitgeber auf Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht Ihres Betriebsrats reagieren dürfen

Darum geht es

Wann Geheimhaltungspflichten Ihres Betriebsrats gelten und was Sie genau beachten müssen, damit Sie als Arbeitgeber bei Verletzungen der Geheimhaltungspflicht Ihres Betriebsrats reagieren dürfen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Einhaltung der Geheimnispflicht ein Muss

Ihr Betriebsrat unterliegt bei bestimmten besonders wichtigen und geheimhaltungsbedürftigen Themen einer speziellen Geheimhaltungspflicht nach § 79 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dies bedeutet, dass Ihr Betriebsrat also "sensible" Informationen Ihres Unternehmens nicht ausplaudern darf.

Geheimhaltungspflicht nur bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

Nur besonders wichtige und geheimhaltungsbedürftige Themen und Tatsachen (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse), an denen Sie als Arbeitgeber ein Geheimhaltungsinteresse haben, unterliegen der speziellen Geheimhaltungspflicht nach § 79 BetrVG

Einhaltung der Geheimnispflicht - Hinweis auf Geheimhaltungsbedürftigkeit notwendig

Um Ihr Geheimhaltungsinteresse an geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen klarzumachen, ist Ihnen als Arbeitgeber ein ausdrücklicher Hinweis auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit empfehlenswert.

Geheimnispflicht nur bei Kenntniserlangung aufgrund betriebsverfassungsrechtlicher Stellung

Der Geheimhaltungspflicht unterliegen nur solche vertraulichen Tatsachen und Informationen Ihres Unternehmens, die Ihrem Betriebsrat aufgrund seiner Zugehörigkeit zu seinem Betriebsratsamt bekannt geworden sind.

Geheimhaltungspflicht: Verbot der Offenbarung und Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

Immer wenn Sie als Arbeitgeber bestimmte Tatsachen und Informationen als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet haben, dürfen diese von Ihrem Betriebsrat weder offenbart noch verwertet werden.

Sanktionen bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht

Bei Verstößen Ihres Betriebsrats gegen die gesetzliche Geheimhaltungspflicht können Sie gegen diesen gerichtlich vorgehen und sogar dessen Ausschluss fordern.

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