Einhaltung der Geheimnispflicht ein Muss
Ihr Betriebsrat unterliegt bei bestimmten besonders wichtigen und geheimhaltungsbedürftigen Themen einer speziellen Geheimhaltungspflicht nach § 79 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dies bedeutet, dass Ihr Betriebsrat also "sensible" Informationen Ihres Unternehmens nicht ausplaudern darf.
Geheimhaltungspflicht nur bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
Nur besonders wichtige und geheimhaltungsbedürftige Themen und Tatsachen (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse), an denen Sie als Arbeitgeber ein Geheimhaltungsinteresse haben, unterliegen der speziellen Geheimhaltungspflicht nach § 79 BetrVG
Einhaltung der Geheimnispflicht - Hinweis auf Geheimhaltungsbedürftigkeit notwendig
Um Ihr Geheimhaltungsinteresse an geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen klarzumachen, ist Ihnen als Arbeitgeber ein ausdrücklicher Hinweis auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit empfehlenswert.
Geheimnispflicht nur bei Kenntniserlangung aufgrund betriebsverfassungsrechtlicher Stellung
Der Geheimhaltungspflicht unterliegen nur solche vertraulichen Tatsachen und Informationen Ihres Unternehmens, die Ihrem Betriebsrat aufgrund seiner Zugehörigkeit zu seinem Betriebsratsamt bekannt geworden sind.
Geheimhaltungspflicht: Verbot der Offenbarung und Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
Immer wenn Sie als Arbeitgeber bestimmte Tatsachen und Informationen als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet haben, dürfen diese von Ihrem Betriebsrat weder offenbart noch verwertet werden.
Sanktionen bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht
Bei Verstößen Ihres Betriebsrats gegen die gesetzliche Geheimhaltungspflicht können Sie gegen diesen gerichtlich vorgehen und sogar dessen Ausschluss fordern.