Streik: Das gilt bei Rechtswidrigkeit eines Streiks

Da der rechtswidrige Arbeitskampf einer Gewerkschaft nicht nur die Vertragsrechte des "bekämpften" Arbeitgeberverbandes, sondern auch Ihre Rechts als Arbeitgeber aus einem Tarifvertrag verletzt, können Sie hier stets "Stopp" sagen und von Ihrem "sozialen" Gegenspieler die Unterlassung der Arbeitskampfmaßnahmen verlangen.

 

Beispiel:

Unterlassungsanspruch bei rechtswidriger "Flashmob-Aktion Obwohl in einer Schlichtungsverordnung ausdrücklich geregelt ist, dass vor Einleitung von Arbeitskämpfen ein Schlichtungsverfahren folgen muss, ruft eine Gewerkschaft unangekündigt einen Warnstreik aus.

Folge:

Der Warnstreik verletzt Ihr deliktisch gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB geschütztes Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb. In diesem Fall haben Sie gegen die Gewerkschaft einen Unterlassungsanspruch. Immer wenn Sie also als Arbeitgeber mit einem rechtswidrigen Streik überzogen werden und hierdurch Ihr Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb verletzt wird, haben Sie als "betroffenes" Unternehmen gegen die Gewerkschaft einen eigenen Unterlassungsanspruch.

Wichtiger Hinweis:

Genauso besitzt auch der jeweilige Arbeitgeberverband einen eigenen Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Arbeitskampfmaßnahmen (z.B. Streik) gegen seine Mitglieder, da durch diese sein aus Artikel 9 Absatz 3 GG geschütztes Recht auf koalitionsmäßige Betätigung verletzt wird (BAG, Urteil vom 24.04.2007 - 1 AZR 252/06).

Arbeitgeber-Tipp:

Auch in diesen Fällen haben Sie einen Unterlassungsanspruch:

  • Sympathiearbeitskämpfe, mit denen der Arbeitskampf einer anderen Tarifvertragspartei unterstützt werden soll
  • Arbeitskämpfe, die nicht von tariffähigen Verbänden geführt werden
  • Arbeitskämpfe von Verbänden, die nicht für den betreffenden Wirtschaftsbereich zuständig sind.

Arbeitgeber-Tipp:

Darüber hinaus verpflichtet der rechtswidrige Arbeitskampf zum Schadenersatz. Schadenersatzpflichtig können der kämpfende Verband (z.B. Gewerkschaft, Arbeitgeberverband) selbst, seine satzungsmäßigen Vertreter (§ 31 BGB), einzelne Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sein.

Beispiel:

Tariffähigkeit Fehlanzeige Eine Arbeitnehmerorganisation ruft Warnstreiks aus, obwohl sie für den von ihr beanspruchten Zuständigkeitsbereich nicht tariffähig ist. Dadurch entsteht Ihnen als Arbeitgeber erheblicher finanzieller Schaden. Folge: In diesem Falle haben Sie gegen die streikführende Gewerkschaft einen Schadenersatzanspruch. So ist insbesondere die Tariffähigkeit Voraussetzung dafür, dass eine Arbeitnehmervereinigung ihre Aufgabe als Tarifpartnerin sinnvoll erfüllen kann (BAG, Beschluss vom 28.03.2006, 1 ABR 58/04).

Wichtiger Hinweis!

Darüber hinaus müssen Sie als Arbeitgeber jedoch beachten, dass eine Gewerkschaft für einen "wilden Streik" immer auch dann haften muss, wenn sie aus ihrer aus dem Tarifvertrag folgenden Pflicht zur mäßigenden Einwirkung auf die wild streikenden Arbeitnehmer nicht nachgekommen ist.

Beispiel:

Verletzung des "ultima-ratio-Prinzips" Obwohl eine Gewerkschaft Verhandlungen noch nicht durch Beschluss für gescheitert erklärt hat, beginnen einzelne Arbeitnehmer Ihres Betriebes mit einem "wilden Streik". Die von Ihnen informierte Gewerkschaft reagiert hierauf in keiner Weise.

Folge:

Aus dem "ultima-ratio-Prinzip" folgt, dass Arbeitskampfmaßnahmen erst dann ergriffen werden dürfen, wenn ohne sie ein Tarifabschluss im Wege von Verhandlungen nicht zu erreichen ist (BAG, Urteil vom 18.02.2003, 1 AZR 142/02).

Arbeitgeber-Tipp:

Bei einer Arbeitsniederlegung anlässlich eines wilden Streiks sind Sie unter den Voraussetzungen des § 626 BGB zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigt.

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