Beispiel:
"Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ein Muss" Sie beantragen beim Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung von Bruno G., ohne zuvor die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen.
Folge:
Dieser Verstoß führt zwar nicht zur Unzulässigkeit der Kündigung. Jedoch bestimmt § 95 Absatz 2 SGB IX, dass Sie dann die unter Verletzung des Beteilungsrechts getroffene Maßnahme aussetzen müssen und die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nachzuholen haben. Als Arbeitgeber dürfen Sie bei der Kündigung eines Schwerbehinderten also nicht vergessen, dass Sie neben dem Zustimmungsverfahren gemäß § 85 SGB IX auch noch Schwerbehindertenvertretung gesetzlich beteiligen müssen.
Beachte:
Wenn Sie als Arbeitgeber gegen die Unterrichtungs- und Anhörungspflicht der Schwerbehindertenvertretung verstoßen, begehen Sie gemäß § 56 Absatz 1 Nr. 9 SGB IX ferner eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis 2.500 Euro geahndet werden kann.
Haben Sie daran gedacht, dass die Kündigung eines Schwerbehinderten nur bei Zustimmung durch das Integrationsamt erlaubt ist?
Wenn nein, müssen Sie daran denken, dass dies gemäß § 85 SGB IX Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung ist.
Haben Sie gewusst, dass es für den gesetzlichen Sonderkündigungsschutz allein auf die objektive Schwerbehinderung ankommt? Wenn nein, müssen Sie beachten, dass der Sonderkündigungsschutz gemäß § 85 SGB IX schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten auch dann zusteht, wenn Sie hiervon keine Kenntnis hatten.
Wussten Sie, dass Sie bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen keine Zustimmung des Integrationsamtes brauchen?
Wenn nein, sollten Sie beachten, dass kein Sonderkündigungsschutz besteht, wenn das Arbeitsverhältnis noch keine 6 Monate gedauert hat.
Haben Sie daran gedacht, Ihren Antrag auf Zustimmung in Schriftform zu stellen?
Wenn ja, haben Sie alles richtig gemacht und Sie riskieren nicht die Unwirksamkeit des Verfahrens.
Haben Sie ferner beachtet, dass das Integrationsamt innerhalb eines Monats ab Antragstellung nach pflichtgemäßen Ermessen eine Entscheidung treffen muss?
Wenn ja, sollten Sie auch noch daran denken, dass das Integrationsamt hierbei nicht das Kündigungsschutzgesetz bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigen darf.
Wussten Sie, dass Sie bei der ordentlichen Kündigung ferner beachten müssen, dass Sie nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zustimmungsentscheidung die Kündigung erklären dürfen.
Wenn nein, sollten Sie unbedingt diese einmonatige Kündigungserklärungsfrist beachten, um nicht die Unwirksamkeit der Kündigung zu riskieren.
Haben Sie bei der außerordentlichen Kündigung daran gedacht, dass Sie hier die Kündigung binnen einer zweiwöchigen Ausschlussfrist erklären müssen?
Wenn ja, müssen Sie jedoch auch noch daran denken, die Kündigung unverzüglich nach Bekanntgabe der Entscheidung zu erklären.
Haben Sie auch daran gedacht, Ihren Betriebsrat vor der Kündigung anzuhören?
Wenn ja, müssen Sie nach der Reaktion Ihres Betriebsrats jedoch noch beachten, die Kündigung rechtzeitig auszusprechen.