Beispiel:
"Die Qual der Wahl" Sie haben Ihren Betriebsrat erst nach Abschluss des Zustimmungsverfahrens angekündigt und wollen jetzt kündigen.
Folge:
Die Beteiligung des Betriebsrats war ordnungsgemäß. Der Betriebsrat darf gemäß § 102 BetrVG sowohl vor, während oder auch nach dem Ende des Verfahrens beteiligt werden.
Arbeitgeber-Tipp:
Wenn Sie Ihren Betriebsrat vor Zustimmung des Integrationsamtes angehört haben, "ersparen" Sie sich eine erneute Anhörung auch dann, wenn die Zustimmung des Integrationsamtes erst nach einem jahrelangen verwaltungsgerichtlichen Verfahren erteilt wird (BAG, Urteil vom 18.05.1994 in: EzA § 611 BGB Abmahnung Nr. 31).
Wichtiger Hinweis:
Bei Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlender Zustimmung des Integrationsamtes müssen Sie jedoch zwingend vor der zweiten Kündigung nach Zustimmung des Integrationsamtes Ihren Betriebsrat erneut anhören (BAG, Urteil vom 16.09.1993 in: NZA 1994, Seite 311).
Sonderfall:
Mitbestimmung bei der außerordentlichen Kündigung! Denken Sie unbedingt daran, dass Sie dann, wenn Sie die Anhörung nicht bereits vor oder während des Zustimmungsverfahrens durchgeführt haben, Sie sofort nach Bekanntgabe der Zustimmung bzw. Ablauf der 2-Wochen-Frist das Anhörungsverfahren einleiten müssen und dann unmittelbar nach Eingang der Stellungnahme Ihres Betriebsrats bzw. Ablauf der 3-Tage-Frist (§ 102 Absatz 2 Satz 3 BetrVG) die außerordentliche Kündigung aussprechen müssen..
Beispiel:
"Kündigung bei fehlender Reaktion des Integrationsamtes" Das Integrationsamt hat nicht binnen der 2-Wochen-Frist des § 91 Absatz 3 SGB IX auf Ihren Antrag reagiert.
Folge:
Wegen Ablaufs der 2-Wochen-Frist müssen Sie jetzt sofort innerhalb von 3 Tagen den Betriebsrat anhören und unmittelbar nach dessen Stellungnahme bzw. Ablauf die Kündigung erklären (§ 102 Absatz 2 Satz 3 BetrVG).
Wichtiger Hinweis:
Im Falle der beabsichtigten Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, in welchem Sie wegen des besonderen Kündigungsschutzes von Betriebsratsmitgliedern (§ 103 Absatz 1 BetrVG) die Zustimmung des Betriebsratsgremiums benötigen, müssen Sie beachten, dass Sie bei Zustimmungsverweigerung sofort das Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten und unmittelbar nach Rechtskraft die Kündigung aussprechen müssen. Auf die Frist des § 626 Absatz 2 Satz 1 BGB kommt es nicht an. Hat das Integrationsamt allerdings schon vor Ablauf der 2-Wochen-Frist des § 626 Absatz 2 BGB zugestimmt, so dürfen Sie als Arbeitgeber diese Kündigungserklärungsfrist voll ausschöpfen und müssen nicht unverzüglich kündigen (BAG, Urteil vom 15.01.2001 - 2 AZR 380/00).