Beispiel:
"Schnelligkeit ist Trumpf" Obwohl Sie vom Kündigungssachverhalt seit einer Woche Kenntnis haben, wollen Sie jetzt erst einmal in den Urlaub fahren und sich mit Antragstellung 3 Wochen Zeit lassen.
Folge:
Da Sie nicht die 2-wöchige Ausschlussfrist beachtet haben, muss das Integrationsamt Ihren Antrag als unzulässig zurückweisen.
Abweichung Nr. 2: Entscheidungsfrist
Schließlich gilt für das Zustimmungsverfahren bei der außerordentlichen Kündigung die weitere Besonderheit, dass das Integrationsamt gemäße § 91 Absatz 3 SGB IX seine Entscheidung innerhalb von zwei Wochen vom Tag des Eingangs Ihres Antrags an treffen und innerhalb dieser Frist auch den Machtbereich der Behörde verlassen muss.
Beispiel:
"Zugang nicht erforderlich" Die Entscheidung wurde am letzten Tag der 2-Wochen-Frist zur Post gegeben.
Folge:
Nicht erforderlich ist, dass Sie dem Arbeitgeber innerhalb der 2-Wochen-Frist zugeht (BAG, Urteil vom 09.02.1994 in AP Schwerbehindertengesetz 1986, § 21 Nr. 3).
Wichtiger Hinweis:
Wenn das Integrationsamt seine Entscheidung nicht innerhalb von zwei Wochen vom Tage des Eingangs Ihres Antrags trifft, gilt die Zustimmung gemäß § 91 Absatz 3 SGB IX als erteilt (sogenannte Zustimmungsfiktion). Hierbei sollten Sie sicherheitshalber jedoch nicht auf die Zustimmungsfiktion vertrauen und es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie sich beim Integrationsamt vor Ausspruch der Kündigung erkundigen, ob eine Entscheidung getroffen wurde.
Abweichung Nr. 3: Ermessenseinschränkung
Für Sie als Arbeitgeber ist bei der außerordentlichen Kündigung in der Praxis noch von Bedeutung, dass das Integrationsamt grundsätzlich seine Zustimmung nach pflichtgemäßem Ermessen zu erteilen hat, wenn die Kündigung nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht.
Beispiel:
"Stopp: Nein nur bei fehlender Offensichtlichkeit eines "wichtigen Grundes"" Sie begründen die außerordentliche Kündigung mit einem einmaligen Zuspätkommen von Bruno G.
Folge:
Ein einmaliges Zuspätkommen kann eine außerordentliche Kündigung offensichtlich nicht rechtfertigen (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vom 10.09.1992 in: NZA 1993, Seite 76). Bei einer außerordentlichen Kündigung obliegt dem Integrationsamt als nur eine "Offensichtlichkeitskontrolle", d.h. es darf über das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Absatz 1 BGB nicht urteilen. Das Integrationsamt darf also nur überprüfen, ob die geltend gemachten Gründe objektiv vorliegen und ob sie mit der Behinderung in Zusammenhang stehen.
Abweichung Nr. 4: Kündigungserklärung
Letztlich müssen Sie als Arbeitgeber unbedingt noch daran denken, dass Sie die außerordentliche Kündigung zwingend unverzüglich nach Bekanntgabe der Zustimmungsentscheidung bzw. Ablauf der 2-Wochen-Frist des § 91 Absatz 5 SGB IX erklären müssen.
Beispiel:
"Unverzüglicher Zugang ein Muss" Sie haben die Kündigung unverzüglich nach Bekanntgabe abgesandt.
Folge:
Da sie unverzüglich zugehen muss, reicht dies nicht aus. Nach Erteilung der Zustimmung müssen Sie also die Kündigungserklärung hier zwingend unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, aussprechen.
Arbeitgeber-Tipp:
Wenn die 2-Wochen-Frist des § 626 Absatz 2 BGB noch nicht verstrichen ist, dürfen Sie diese jedoch voll ausschöpfen.
Muster: Anhörung des Betriebsrats vor außerordentlicher Kündigung
An den Betriebsrat _______ Betrifft: Beabsichtigte ordentliche / außerordentliche Kündigung (102 BetrVG) Die Firma beabsichtigt, fristgemäß / fristlos, bei Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung vorsorglich fristgerecht zum nächstmöglichen Kündigungstermin, folgendem Arbeitnehmer zu kündigen: Name: ______ Adresse: ______ Geburtsdatum: ______ Familienstand: ______ Anzahl minderjähriger Kinder: ______ (laut Steuerkarte) Schwerbehinderung: ______ (z.B. Grad der Behinderung, Gleichstellung, etc.) beschäftigt seit: ______ Beschäftigungsort: ______ Tätigkeit / Arbeitsplatz: ______ Abteilung: ______ Die Firma hält eine Kündigung aus folgenden Gründen für erforderlich: ______ Der Betriebsrat wird gebeten, unverzüglich bzw. spätestens innerhalb von drei Tagen seine Stellungnahme / etwaige Bedenken schriftlich darzulegen. ______ Datum, Unterschrift