Beispiel:
"Der unachtsame Maschinist II" Infolge Unachtsamkeit des ansonsten zuverlässigen Harald S. läuft die Stanzmaschine heiß, wodurch erheblicher Schaden (Maschinenschaden, Produktionsausfall) entsteht.
Folge:
Als Haftungsgrundlage kommt zwar grundsätzlich eine Arbeitsvertragsverletzung gemäß § 280 BGB als auch wegen Eigentumsverletzung eine unerlaubte Handlung(§ 823 BGB) in Betracht, wonach Harald S. vertraglich und gesetzlich wegen § 276 BGB schon bei leichter Fährlässigkeit für den hier kausal verursachten Schaden (§§ 249 ff BGB) haften müsste. Diese zivilrechtliche Haftungsfolge wird allgemein angesichts der Kompliziertheit der modernen Arbeitswelt aber als zu hart empfunden, weshalb die Rechtsprechung hier Haftungsmilderungen geschaffen hat. Als Arbeitgeber müssen Sie also auch bei Vorliegen der allgemeinen Haftungsvoraussetzungen einer arbeitsvertraglichen(§ 280 BGB) oder gesetzlichen Haftungsgrundlage (§ 823 BGB) immer daran denken, dass bei der Haftung von Schäden, die Arbeitnehmer Ihnen in Ausführung betrieblicher Verrichtungen zugefügt werden, ein innerbetrieblicher Schadensausgleich mit einem von der Rechtsprechung entwickelten System von Haftungsmilderungen zum Zuge kommt. Diese Haftungsbegrenzung ("innerbetrieblicher Schadensausgleich") ist inzwischen über die sog. "gefahrgeneigte Tätigkeit" hinaus auf alle betrieblich veranlassten Arbeiten ausgedehnt worden.
Beispiel:
"Ein Fahrer sieht rot" Ferdinand P. liefert für ein Pharmaunternehmen eilige Arzneimittel aus. Er verursacht während der Fahrt mit dem Kleintransporter seines Arbeitgebers infolge eines Handy-Telefonats einen Unfall mit erheblichem Sachschaden.
Folge:
Eine Unfallverursachung durch ein Handy-Telefonat während der Fahrt ist grob fahrlässig(BAG, Urteil vom 12.11.1989-8 AZR 221/97, in: NZA 1999, S.263 DB 1957, S. 947). Bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Verdienst und Höhe des Schadens kann jedoch eine Haftungserleichterung in Gestalt einer anteiligen Schadensübernahme in Betracht kommen, wenn insbesondere die Existenz des Arbeitnehmers bei voller Inanspruchnahme bedroht ist (BAG, Urteil vom 23.01.1997-8 AZR 893/95, in: NZA 1989, S.140). Sie müssen als Arbeitgeber also beachten, dass Sie sich bei jedem Schaden, den ein Arbeitnehmer in Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit verursacht hat, Sie sich Ihr Betriebsrisiko sowie die Verantwortung für die Organisation Ihres Betriebes und Gestaltung der Arbeitsbedingungen zurechnen lassen müssen.
Beachte:
Die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung setzt jedoch voraus, dass der Arbeitnehmer den Schaden in Ausführung einer betrieblichen Tätigkeit verursacht hat. Hierbei kommt es in der Abgrenzung zu einer "privaten Tätigkeit" darauf entscheidend darauf an, ob zwischen betrieblicher Tätigkeit und Schadensereignis ein innerer Zusammenhang besteht.
Beispiel:
"Der hyperaktive Baggerfahrer" Kurt G. fährt aufgrund eines eigenen Entschlusses und ohne Anweisung seines Arbeitgebers mit einem Gabelstapler auf dem Betriebsgelände herum. Hierbei beschädigt er ein dort geparktes Fahrzeug.
Folge:
In diesem Falle war der Entschluss des Kurt G. nicht durch eine betrieblichen Zwecken dienende Tätigkeit veranlasst. Ein lediglich räumlicher und zeitlicher Zusammenhang der Pflichtverletzung und der Arbeit reicht nicht aus (BAG, Urteil vom 18.04.2002, 8 AZR 348/01). Sie müssen als Arbeitgeber also immer beachten, dass die arbeitsrechtliche Haftungsmilderung nur bei betrieblich veranlasster Tätigkeit greift. Durch das Kriterium der betrieblichen Veranlassung wird ausgeschlossen, dass Sie als Arbeitgeber "ohne Not" mit dem allgemeinen Lebensrisiko Ihres Arbeitnehmers belastet werden.