Mitteilung des Kündigungsgrundes auf Verlangen ein Muss

Nach § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB müssen Sie als Arbeitgeber dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

 

Beispiel:

"Dorothea K. will es wissen" Nach Erhalt der fristlosen Kündigung verlangt sie von Ihnen die Mitteilung des Kündigungsgrundes.

Folge:

Obwohl Sie den Kündigungsgrund trotz Verlangen nicht angeben, führt dies noch nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Sie müssen als Arbeitgeber also immer daran denken, dass Sie nach § 626 Absatz 2 Satz 3 BGB verpflichtet sind, dem Gekündigten auf dessen Verlangen hin, den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Falls Sie dies unterlassen, müssen Sie jedoch nicht befürchten, dass dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.

Beachte:

Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn dies im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder gesetzlich (so in § 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) für die außerordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses) ausdrücklich bestimmt ist. Die Nichtangabe des Kündigungsgrundes trotz Verlangens kann jedoch unter Umständen zu Auskunfts- und Schadenersatzansprüchen (z.B. wegen der Prozesskosten) des Gekündigten führen.

Wichtiger Hinweis!

Eine unwirksame außerordentliche Kündigung kann eine Vertragsverletzung sein. Sie verpflichtet zu Schadenersatz dann, wenn Sie als Arbeitgeber die Unwirksamkeit der Kündigung oder die ungehörigen Begleitumstände kannten oder bei gehöriger Sorgfalt hätten erkennen müssen und hieraus dann ein Schaden entsteht. Ein Schadenersatzanspruch nach § 626 Abs. 2 BGB wegen Auflösungsverschulden setzt voraus, dass die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB eingehalten ist. Dies gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis anders als durch eine außerordentliche Kündigung beendet wird.

Checkliste:

1.) Haben Sie daran gedacht, dass Sie in einem ersten Schritt nur bei einem wichtigen Grund fristlos kündigen dürfen? Wenn ja, haben Sie alles richtig gemacht.

2.) Haben Sie vor der Kündigung in einem zweiten Schritt auch eine Einzelfallprüfung vorgenommen? Wenn nein, sollten Sie unbedingt daran denken, dass das Vorliegen eines wichtigen Grundes immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig ist.

3.) Haben Sie vor Ausspruch der Kündigung bedacht, dass Sie in einem dritten Schritt unter Berücksichtigung einer Einzelfallbetrachtung auch eine Interessenabwägung vornehmen müssen? Falls ja, dürfen Sie fristlos kündigen.

4.) Wussten Sie, dass Sie die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen aussprechen dürfen? Wenn nein, müssen Sie unbedingt beachten, dass die Versäumung der Ausschlussfrist des § 626 Absatz 2 Satz 1 BGB zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.

5.) Haben Sie vor der fristlosen Kündigung auch den Betriebsrat angehört? Wenn nein, müssen Sie daran denken, dass der Betriebsrat zwingend innerhalb der 2-Wochen-Frist angehört werden muss.

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