Beispiel:
"Schnelligkeit ist Trumpf (1)" Sie erfahren, dass Dorothea K. am 10.05. einen nicht unerheblichen Geldbetrag unterschlagen hat. Sie hören den Betriebsrat erst am 22.05.2009 an, der seine Stellungnahme am 25.05.2009 abgibt.
Folge:
Die 2-Wochen-Frist wird durch die erst am 22.05.2009 erfolgte Anhörung nicht unterbrochen. Da der Betriebsrat somit nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 626 Absatz 2 BGB angehört wurde, scheidet eine Kündigung aus. Als Arbeitgeber müssen Sie also immer daran denken, dass Sie vor Kündigungsausspruch den Eingang der Stellungnahme des Betriebsrats bzw. den Ablauf der dreitägigen Anhörungsfrist abwarten müssen (§ 626 Absatz 2 Satz 3 BGB), d.h. die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626 Absatz 2 BGB wird durch die Anhörung des Betriebsrats weder unterbrochen noch um die dreitägige Frist zur Stellungnahme verlängert.
Beispiel:
"Schnelligkeit ist Trumpf (2)" Als Sie am 10.05.2009 erfahre, dass Dorothea K. einen nicht unerheblichen Geldbetrag unterschlagen hat, hören Sie den Betriebsrat erst am 19.5.2009 an, der nach der dreitägigen Frist des § 626 Absatz 2 Satz 3 BGB am 23.05.2009 seine Stellungnahme abgibt.
Folge:
Da der Betriebsrat seine Stellungnahme innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist abgegeben hat bzw. Sie die Anhörung rechtzeitig eingeleitet haben, ist eine außerordentliche Kündigung möglich. Dies bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber die Anhörung so rechtzeitig einleiten müssen, dass innerhalb der 2-Wochen-Frist die Stellungnahme des Betriebsrats eingeht bzw. die Anhörungsfrist abläuft. Und auch noch Ihre außerordentliche Kündigung dem Arbeitnehmer zugeht.
Wichtiger Hinweis!
Im Rahmen des § 102 Absatz 2 BetrVG müssen Sie dem Betriebsrat unbedingt die Art der beabsichtigten Kündigung. also insbesondere mitteilen, dass eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden soll. Dies gilt auch im Falle der beabsichtigten Kündigung eines "unkündbaren" Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber ohne jede Erläuterung eine nach der objektiven Rechtslage nur außerordentlich mögliche Kündigung unter Einhaltung einer Frist aussprechen will (BAG, Urteil vom 29.09.91 in: AP Nr. 58 zu § 102 BetrVG 1972).
Beachte:
Der Betriebsrat wurde von Ihnen immer nur dann ordnungsgemäß angehört, wenn Sie ihm die aus Ihrer Sicht tragenden Umstände für die Kündigung unterbreitet haben.
Beispiel:
"Verschweigen der Gründe ist schädlich" Sie meinen, den Betriebsrat im Rahmen der Anhörung nicht die Gründe für die beabsichtigte Kündigung von Dorothea K. angeben zu müssen.
Folge:
Da Sie gegenüber dem Betriebsrat die wesentlichen Umstände verschwiegen haben, liegt hier keine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats vor (BAG, Urteil vom 11.07.91, AP Nr. 52 zu § 102 BetrVG 1972).