Beispiel:
"Eigenmächtiger Urlaub" Dorothea K. hat ohne Sie als Arbeitgeber zu fragen, einfach Urlaub genommen.
Folge:
Nimmt der Arbeitnehmer eigenmächtig Urlaub, so beginnt die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB für eine hieraus gestützte außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund mit Rückkehr des Arbeitnehmers aus dem Urlaub (BAG, Urteil vom 27.02.83, AP Nr. 14 zu § 626 BGB Ausschlussfrist = NZA 1994 S. 548). Die Frist ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Ihre Versäumung führt zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung. Die Frist beginnt, sobald Sie eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen, des sog. Kündigungssachverhalts, haben, die Ihnen die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Die Ausschlussfrist beginnt also so lange nicht, so lange Sie die zur Aufklärung des Kündigungssachverhaltes nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen mit der gebotenen Eile durchführen.
Beispiel:
"Der Spesenbetrug" (1) Norbert K. , der bei Ihnen im Außendienst arbeitet, fällt bei Ihnen durch sehr hohe Reisekostenabrechnungen auf. Hierzu wollen Sie aber erst nach Ihrem Urlaub weitere Nachforschungen anstellen.
Folge:
Da die Frist ab Kenntnis von dem Kündigungsgrund beginnt, dürfen Sie sich mit der Kündigung nicht Zeit lassen. Sie müssen als Arbeitgeber daher immer mit der gebotenen Eile Ermittlungen anstellen, und sich hierdurch eine umfassende zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhaltes verschaffen.
Wichtiger Hinweis:
Die Ausschlussfrist beginnt nicht, solange Sie die zur Aufklärung des Kündigungssachverhalts nach pflichtgemäßen Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen mit der gebotenen Eile durchführt (Fristhemmung). Der Beginn der Ausschlussfrist darf jedoch nicht länger als unbedingt notwendig hinausgeschoben werden. Beachte: Bei der Kündigung gehören zum Kündigungssachverhalt auch die für den Arbeitnehmer sprechenden Umstände, die regelmäßig ohne dessen Anhörung nicht hinreichend vollständig erfasst werden können. Solange Sie zur Aufklärung des Sachverhaltes dem Kündigungsgegner also Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, ist deshalb die Ausschlussfrist des § 626 Absatz 2 BGB gehemmt.
Beispiel:
"Der Spesenbetrug" (2) Als Sie von Unregelmäßigkeiten bei den Reisekostenabrechnungen erfahren, fordern Sie Herrn Norbert K. zur Stellungnahme auf. Hierzu setzen Sie ihm eine Frist von 48 Stunden.
Folge:
Die Ausschlussfrist des § 626 Absatz 2 BGB ist gehemmt. Die kurz zu bemessende Frist sollte regelmäßig nicht länger als eine Woche sein. Dies bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber zwecks Aufklärung des Sachverhalts eine kurze Frist, die eine Woche nicht überschreiten sollte, einräumen dürfen. Nicht erlaubt ist es jedoch, mit dem Kündigungsgeber eine Parteivereinbarung dahingehend zu treffen, dass die 2-Wochen-Frist des § 626 Absatz 2 BGB nicht gelten soll.
Beispiel:
"Der Spesenbetrug" (3) Weil Sie in den Urlaub fahren wollen, vereinbaren Sie mit Norbert K., dass dieser sich nicht auf die 2-Wochen-Frist des § 626 Absatz 2 BGB berufen wird.
Folge:
Die zwingende gesetzliche Regelung des § 626 Absatz 2 BGB kann weder durch Parteivereinbarung noch durch Tarifvertrag abgeändert oder ausgeschlossen werden (BAG, Urteil vom 12.04.78 in: AP Nr. 13 zu § 626 BGB Ausschlussfrist).
Beachte:
Für die Einhaltung der Ausschlussfrist des § 626 Absatz 2 BGB ist derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der die Kündigung erklärt. Dies gilt auch für die Frage des Zugangs der Kündigung. Die Ausschlussfrist des § 626 Absatz 2 BGB, innerhalb der eine außerordentliche Kündigung "erfolgen" muss, ist also nur dann gewahrt, wenn die Kündigungserklärung innerhalb der Frist dem Kündigungsgegner nach den allgemeinen Regeln zugegangen ist.
Beachte:
Sonderfall Krankheit Die Rechtsprechung geht hier inzwischen von einem Dauertatbestand aus. Daraus folgt, dass die Kündigungserklärungsfrist jeden Tag neu beginnt, weil sich bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit jeden Tag die Beeinträchtigung des betrieblichen Interesses stellt (BAG, Urteil vom 21.03.96, 2 AZR 455/95 = NZA 1996, S. 871 = AP Nr. 8 zu § 626 BGB).