Diese Kosten müssen Sie als Arbeitgeber tragen

Als Arbeitgeber müssen Sie daran denken, dass Sie grundsätzlich die Kosten der Einigungsstelle zu tragen (§ 76 a Absatz 1 BetrVG). Wichtig ist, dass Sie allerdings nur zur Übernahme der erforderlichen Kosten verpflichtet sind. Hierzu zählen insbesondere Sachkosten und persönliche Kosten der Einigungsstelle bzw. ihrer Mitglieder.

 

Beispiel:

Kostenbewusstsein ist angesagt Sie lehnen ein aufwändiges 5-Sterne-Hotel im "Grünen" sowie die Herbeiziehung einer externen Schreibkraft ab und ziehen als Ort für die Einigungsstelle Ihre Betriebsstätte samt "Bordmitteln" (Schreibkraft) vor.

Folge:

Zu den Sachkosten zählen die Aufwendungen für die Bereitstellung von Räumlichkeiten und ggf. einer Schreibkraft. Gem. § 76 a Absatz 1 BetrVG sind Sie als Arbeitgeber aber nur zur Tragung der erforderlichen Kosten der Einigungsstelle und nicht zu "übertriebenen" Aufwendungen verpflichtet. Sie müssen als Arbeitgeber aber ferner beachten, dass § 76 a Absatz 1 BetrVG nicht für Vergütungsansprüche der Mitglieder der Einigungsstelle gilt. Dies gilt es insbesondere zu beachten, wenn im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens ein Rechtsanwalt beigezogen wird.

Beispiel:

"Der externe Rechtsanwalt" Mit Beschluss des Betriebsrats wurde Herr Rechtsanwalt Dr. W. als externer Beisitzer (Verfahrensbevollmächtigter) für den Betriebsrat in die Einigungsstelle bestellt.

Folge:

Wird der Betriebsrat von einem Rechtsanwalt vor der Einigungsstelle als Verfahrensbevollmächtigter und nicht als Beisitzer vertreten, so sind das gem. § 76 a Absatz 1 BetrVG keine Kosten der Einigungsstelle. Ein Rechtsanwalt kann in einer Einigungsstelle also nicht nur als betriebsfremder Beisitzer, sondern auch als Verfahrensbevollmächtigter des Betriebsrats tätig werden. Die hierdurch entstehenden Kosten sind dann aber keine Kosten der Einigungsstelle, sondern Kosten des Betriebsrats im Rahmen von § 40 BetrVG (vgl. BAG vom 14.2.1992 in AP Nr. 5 zu § 76 a BetrVG = NZA 1996, S. 892, 893).

Beachte:

Als persönliche Kosten der Einigungsstelle kommen ferner Reise-, Verpflegungs- und sonstige Aufwendungen (Telefon/Fax) in Betracht. Wird ein Sachverständiger bestellt, so fallen diese Kosten gleichfalls unter § 76 a Absatz 1 BetrVG. Diese Vergütungsansprüche haben die Einigungsstellenmitglieder Die Frage, ob neben dem Vorsitzenden auch Mitglieder der Einigungsstelle Honoraransprüche haben, hängt davon ab, ob es sich um Betriebsangehörige oder betriebsfremde Beisitzer der Einigungsstelle handelt.

Beispiel:

"Betriebsangehörige gehen leer aus" In einem Einigungsstellenverfahren zwecks Neuregelung der Arbeitszeit nimmt auf Arbeitgeberseite als Mitglied der Einigungsstelle der Personalchef Ihres Unternehmens teil.

Folge:

Der Personalchef Ihres Unternehmens erhält als betriebsinterner Beisitzer für seine Tätigkeit in der Einigungsstelle keine Vergütung (§ 76 a Absatz 2 Satz 1 BetrVG). Nach § 76 a Absatz 2 BetrVG erhalten die betriebsangehörigen Beisitzer für ihre Tätigkeit kein Honorar. Sie haben lediglich Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Findet ihre Tätigkeit für die Anhörungsstelle außerhalb ihrer Arbeitszeit statt, so haben sie Anspruch auf Vergütung oder Freizeitausgleich entsprechend den Regelungen in § 37 Absatz 3 BetrVG.

Beispiel:

"Der eilige Sozialplan" Um das Einigungsstellenverfahren zwecks Regelung eines Sozialplans zügig abzuschließen, findet die zweite und letzte Sitzung an einem Samstag statt.

Folge:

Da es sich um eine Tätigkeit außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit handelt, hat Ihr Personalchef Anspruch auf entweder Vergütung oder Freizeitausgleich (§ 37 Absatz 3 BetrVG).

Beachte:

Nach § 76 a Absatz 2 Satz 2 BetrVG gelten diese Grundsätze auch für Gesamtbetriebs- bzw. Konzernbetriebsratsmitglieder in Einigungsstellen des Gesamtbetriebsrats bzw. Konzernbetriebsrats.

Arbeitgeber-Tipp:

Denken Sie als Arbeitgeber stets daran, dass der Honoraranspruch der betriebsfremden Einigungsstellenbeisitzer mit der Bestellung durch den Betriebsrat entstehen, ohne dass es auf eine entsprechende Mitteilung an Sie als Arbeitgeber oder Ihre Billigung ankommt. Die Bestellung betriebsfremder Beisitzer muss hierbei regelmäßig durch Beschluss des Betriebsrats erfolgen.

Beispiel:

"Ohne Beschluss geht gar nichts" Der Betriebsrat hat gegenüber Herrn Rechtsanwalt Dr. W. lediglich mündlich zugesagt, als Beisitzer für die Einigungsstelle tätig zu werden.

Folge:

Da kein Betriebsratsbeschluss vorliegt, liegt keine rechtswirksame Bestellung des Rechtsanwalts vor. Ein Vergütungsanspruch von betriebsfremden Beisitzern bestehen also nur bei rechtswirksamer Bestellung der Beisitzer durch den Betriebsrat. Wichtig hierbei ist, dass die Bestellung nur die Zeit nach der Bestellung, nicht aber eine vorausgehende Tätigkeit erfasst.

Beispiel:

Der Betriebsrat hat den Sachverständigen Klug schon vor der Beschlussfassung über seine Bestellung mit gutachterlichen Vorarbeiten betraut.

Folge:

Da die gutachterlichen Tätigkeiten des Sachverständigen Klug vor der rechtswirksamen Bestellung durch Betriebsratsbeschluss liegen, hat Herr Klug gegenüber Ihnen als Arbeitgeber keinen Vergütungsanspruch. Somit kommt es für das Entstehen eines Vergütungsanspruch betriebsfremder Beisitzer auf den Zeitpunkt der Bestellung an. Liegt eine rechtswirksame Bestellung durch Beschluss vor, bedarf es mit Ihnen als Arbeitgeber also keiner weiteren Abrede mehr. Die Höhe des Beisitzerhonorars beträgt bei fehlender Abrede regelmäßig 7/10 des Vorsitzendenhonorars, dessen Honoraranspruch sich nicht gem. § 612 BGB, sondern gem. § 76 a Absatz 4-5 BetrVG richtet und für den regelmäßig eine mit Ihnen als Arbeitgeber getroffene Vereinbarung maßgeblich ist.

Beispiel:

"Im Zweifel anteilig beim Einigungsstellenvorsitzenden beteiligt" Sie haben als Arbeitgeber mit dem Einigungsstellenvorsitzenden ein nach Stundensätzen bemessenes Honorar in Höhe von 200 Euro pro Stunde abgemacht, da es sich um eine schwierige Sozialplanangelegenheit handelt. Sie haben als Arbeitgeber verabsäumt, mit den jeweils auf Betriebsrat- und Arbeitgeberseite als externe Beisitzer eingeschaltete Rechtsanwälten (Verfahrensbevollmächtigte) eine Honorarabrede zu treffen.

Folge:

Der Vergütungsanspruch der als Verfahrensbevollmächtigte für Sie und den Betriebsrat auftretenden Rechtsanwälte setzt keine Abrede mit Ihnen als Arbeitgeber voraus. Die Höhe ihres Beisitzerhonorars beträgt bei fehlender Abrede regelmäßig 7/10 des Vorsitzendenhonorars (BAG Urteil vom 14.2.1996, - 7 ABR 24/95 -, in AP Nr. 6 zu § 76 a BetrVG 1972 =NZA 1996, S. 1225). Dies bedeutet, dass sowohl eine entsprechende Honorarzusage des Betriebsrats, als auch von Ihnen als Arbeitgeber gegenüber den Beisitzern entbehrlich ist. Arbeitgeber-Tipp: Sollte der Betriebsrat gegenüber einem Beisitzer (z.B. Rechtsanwalt) weitergehende Zusagen gemacht haben, so sind diese auch für den Versprechenden unverbindlich. Der Vergütungsanspruch ergibt sich für die Beisitzer auch der Höhe nach aus dem Gesetz. Für abweichende Vereinbarungen fehlt dem Betriebsrat die Regelungsmacht. Die 7/10-Vergütungsregelung gilt insbesondere auch, wenn es sich bei dem Beisitzer um einen Rechtsanwalt handelt (vgl. BAG, Urteil vom 20.2.1991, - 7 ABR 6/90 -, in AP Nr. 44 zu § 76 BetrVG 1972 = NZA 1991 S. 651). Gleiches gilt bei Gewerkschaftssekretären. Die betriebsfremden Beisitzer sind grundsätzlich in gleicher Höhe zu vergüten (LAG Hamburg, Urteil vom 18.11.91, - 4 TaBV 10/90 -, LAGE § 76 a BetrVG 1972 Nr. 5 = Betrieb 1992, S. 791).

Beachte:

Die Erstattung der Umsatzsteuer können Vorsitzender und Beisitzender ohne besondere Abrede verlangen, wenn dieser zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet ist (BAG, Urteil vom 14.2.1996, - 7 ABR 24/95 -, in AP Nr. 6 zu § 76 a BetrVG 1996, S. 1225). Abweichende Honorarabsprachen nur ausnahmsweise erlaubt Nur in atypischen Fällen kann das Honorar von betriebsfremden Beisitzern ausnahmsweise vom Regelsatz (7/10-Vergütung) abweichen. Dies etwa, wenn die Tätigkeit des Vorsitzenden vom Zeitaufwand des betriebsfremden Beisitzers erheblich abweicht.

Beispiel:

"Erhebliche Mehrarbeit des Beisitzers rechtfertig höhere Vergütung" In Ihrem Presseunternehmen wird in einem Einigungsstellenverfahren über die schwierige Regelungsthematik gestritten, ob Ihrem Betriebsrat bei bestimmten personellen Einzelmaßnahmen (z.B. bei Einstellung von Redaktionsvolontären) ein gem. § 118 BetrVG nur eingeschränktes Mitbestimmungsrecht zusteht.

Folge:

Besteht zwischen Ihnen als Arbeitgeber und dem Betriebsrat Streit darüber, ob dem Betriebsrat in einer komplizierten, innerbetrieblichen Regelungsmaterie zusteht, erlaubt dies im Einzelfall ein Abweichen vom Regelsatz. Sie müssen als Arbeitgeber also immer daran denken, dass nur in begrenzten Ausnahmefällen für betriebsfremde Beisitzer ein höheres Honorar als der "Regelsatz" von 7/10 des Vorsitzendenhonorars gerechtfertigt ist. Von der gesetzlichen Regelung der Vergütungsansprüche in § 76 a Absatz 3 - 4 BetrVG kann ansonsten nur durch Tarifvertrag oder zulässige Betriebsvereinbarung abgewichen werden. Dies sowohl zugunsten aber auch zu Lasten der Einigungsstellenmitglieder.

Checkliste:

Diese Voraussetzungen der Einigungsstelle sollten Sie prüfen:

1.) Sind Sie nach Scheitern der Verhandlungen mit Ihrem Betriebsrat zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme handelt? Wenn ja, liegt bei Nichteinigung ein Fall der erzwingbaren Mitbestimmung vor und Sie müssen die Einigungsstelle anrufen (Zwangsschlichtung).

2.) Haben Sie geprüft, ob nur ein Fall freiwilliger Mitbestimmung vorliegt? Wenn nicht, kann Ihr Betriebsrat nicht gegen Ihren Willen die Errichtung einer Einigungsstelle verlangen.

3.) Wussten Sie, dass Sie auch in einer nicht mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit eine Einigungsstelle freiwillig einrichten können? Falls nein, sollten Sie wissen, dass im Falle eines Antrags beider Betriebsparteien auch die Einrichtung einer freiwilligen Einigungsstelle in Betracht kommt.

4.) Haben Sie sich schon Gedanken darüber gemacht, wer bzw. welche Zahl von Beisitzern Ihre Arbeitgeberinteressen in der Einigungsstelle vertreten soll? Falls nein, sollten Sie sich genau überlegen, welche Beisitzer Sie brauchen.

5.) Haben Sie daran gedacht, dass Ihr Betriebsrat auch parteiische Beisitzer vorschlagen darf? Falls nein, sollten Sie gegen entsprechende Vorschläge Ihres Betriebsrats nichts unternehmen.

6.) Haben Sie sich bereits Gedanken über einen geeigneten Vorsitzenden gemacht? Falls nein, sollten Sie sich für einen möglichst sachkundigen Vorsitzenden entscheiden, der nicht notwendigerweise ein Arbeitsrichter sein muss.

7.) Sind Sie im Einigungsstellenverfahren zu dem Ergebnis gekommen, dass Zweifel an der Zuständigkeit der Einigungsstelle bestehen? Falls ja, sollten Sie die Rüge der Unzuständigkeit sofort in der ersten Sitzung als Vorfrage problematisieren.

8.) Wussten Sie, dass der Vorsitzende der Einigungsstelle letztlich in der Schlussabstimmung in einer "Patt-Situation" den Ausschlag gibt? Falls nein, sollten Sie unbedingt versuchen, den Vorsitzenden mit "tauglichen Vorschlägen" auf Ihre Seite zu bringen.

9.) Wussten Sie, dass Sie nur die erforderlichen Kosten der Einigungsstelle tragen müssen? Falls nein, sollten Sie bedenken, dass Sie nur die Kosten zu tragen haben, die durch die Sitzungen oder eine besondere Aufgabenzuweisung (Sachverständiger) veranlasst und erforderlich sind.

10.) Wussten Sie, dass betriebsangehörige Beisitzer für ihre Tätigkeit kein Honorar erhalten? Falls nein, sollten Sie dies beachten.

11.) Haben Sie bedacht, dass der Einigungsstellenvorsitzende gegenüber Ihnen einen Honoraranspruch hat? Wenn ja, sollten Sie mit diesem eine möglichst großzügige Honorarvereinbarung treffen.

12.) Haben Sie geprüft, ob die betriebsfremden Beisitzer rechtswirksam durch den Betriebsrat bestellt wurden? Falls nein, steht den betriebsfremden Beisitzern kein Anspruch zu.

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