Errichtung der Einigungsstelle: Auf den Vorsitzenden der Einigungsstelle kommt es an

Im Gegensatz zu den Beisitzern muss der Vorsitzende unparteiisch sein und über die erforderliche Sachkunde verfügen.

 

Beispiel:

Der sachkundige Richter ist Trumpf Die Verhandlungen mit Ihrem Betriebsrat über die Gestaltung der Jahressondervergütungen sind festgefahren. Sie beabsichtigen, einen Arbeitsrichter zu bestellen. Ihr Betriebsrat ist dagegen und strebt die Bestellung eines Hochschullehrers als Vorsitzenden der Einigungsstelle an.

Folge:

Bei der Frage von Jahressondervergütungen handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit, bei im Falle einer Nichteinigung mit Ihrem Betriebsrat die Einigungsstelle zwingend zu bilden ist (BAG, Urteil vom 11.2.1992 - 1 ABR 95/91, in AP Nr. 50 zu § 76 BetrVG 1972 = NZA 1992, 702). Nicht zwingend ist hierbei, einen Richter aus der Arbeitsgerichtsbarkeit als Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestellen. Sie müssen als Arbeitgeber daran denken, dass auch die Übernahme des Amtes durch Hochschullehrer, Rechtsanwälte, Richter aus anderen Gerichtsbarkeiten oder Behördenvertreter unbedenklich ist.

Muster:

Schreiben an den Einigungsstellenvorsitzenden mit der Bitte um Übernahme des Amtes und um Vornahme verfahrensleitender Handlungen

Sehr geehrte/r Frau/Herr ___________, die Geschäftsleitung und der Betriebsrat des Betriebs _______________ haben sich darauf geeinigt, eine betriebliche Einigungsstelle durchzuführen. Verhandlungsgegenstand soll eine Neuregelung der im Betrieb _________ geltenden Arbeitszeit sein. Die Betriebspartner haben sich auf Sie als Vorsitzenden und auf jeweils drei Beisitzer für beide Seiten verständigt.

Arbeitgeber und Betriebsrat bitten Sie, das Amt des Vorsitzenden zu übernehmen. Zugleich bitte ich Sie höflich, die erste Sitzung einzuberufen und die Parteien zur Benennung ihrer Beisitzer und Ersatzbeisitzer sowie ggf. eines Zustellbevollmächtigten für die Beisitzer aufzufordern. Ferner bitte ich Sie, dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat für die schriftsätzliche Vorbereitung der Sitzung eine angemessene Frist zu setzen. Geschäftsführer / Betriebsratsvorsitzender

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