Beispiel:
Das parteiische Betriebsratsmitglied Sie lehnen als Arbeitgeber das von der Betriebsratsseite benannte Betriebsratsmitglied wegen Parteilichkeit ab.
Folge:
Der Betriebsrat ist bei der Benennung seiner Beisitzer frei. Der anderen Partei steht ein Ablehnungsrecht wegen einer möglichen Parteilichkeit nicht zu (LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.04.1981 - 8 TaBV 11/81 - LAGE §76 BetrVG 1972 Nr. 20 =BB 1981, S. 733). Sie müssen als Arbeitgeber beachten, dass die Beisitzer nicht wie ehrenamtliche Richter zur Unparteilichkeit und einer strengen Bindung an Recht und Gesetz gebunden sind. Die Beisitzer haben sich bei ihrer Einigungsstellentätigkeit nur am Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes zu orientieren (§2 Absatz 1 BetrVG) und sind nicht weisungsgebunden. Neben Betriebsratsmitgliedern können selbst Firmeninhaber Beisitzer der Einigungsstelle sein (BAG, Urteil vom 06.05.1986, - 1 AZR 553/84 - , AP Nr. 8 zu §128 HGB =NZA 1986, S. 800).
Beachte:
Sie können als Arbeitgeber auch dann, wenn Sie sich mit dem Betriebsrat über die Anzahl der Beisitzer einer Einigungsstelle einigen, nicht die Benennung eines betriebsinternen Beisitzers verlangen. Dem Betriebsrat ist es sogar gestattet, ausschließlich Betriebsfremde als Beisitzer zu benennen (BAG, Urteil vom 24.04.1996, - 7 ABR 40/95 - in AP Nr. 5 zu §76 BetrVG 1972 Einigungsstelle =NZA 1996, S. 1171)
Arbeitgebertipp:
Im Hinblick auf eine Begrenzung der Kosten der Einigungsstelle empfiehlt es sich in Ihrem Interesse nicht nur eine Einigung über die Anzahl der Beisitzer jeder Seite zu treffen, sondern mit dem Betriebsrat auch eine Einigung über die Höchstzahl der betriebsfremden Beisitzer zu erreichen. Sowohl Sie als Arbeitgeber als auch der Betriebsrat können also nach freiem Ermessen auch betriebsfremde Personen (Vertreter von Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaftssekretäre, Rechtsanwälte) zu Beisitzern der Einigungsstelle berufen, selbst wenn diese nur zur Übernahme der Tätigkeit gegen ein Honorar bereit sind (BAG, Urteil vom 24.04.1996, - 7ABR, 40/95 - , in AP Nr. 5 zu § 76 BetrVG 1976 Einigungsstelle = NZA 1996, S. 1171).
Beispiel:
Betriebsfremde auf Betriebsratsseite In von Ihrem Betriebsrat als grundsätzlich eingeschätzten Arbeitszeitfrage benennt dieser neben einem Gewerkschaftssekretär noch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.
Folge:
Als Arbeitgeber haben Sie keine Möglichkeit, sich gegen diese Entscheidung des Betriebsrats zu wehren.
Arbeitgeber-Tipp:
Formelle Voraussetzung für die Tätigkeit als Beisitzer für den Betriebsrat ist stets ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss (BAG, Urteil vom 19.08.1972, - 7 ABR 58/91 - , in AP Nr. 3 zu § 76 a BetrVG 1972 =NZA 1993, S.710). Achten Sie bei Einigungsstellenverfahren also immer auch darauf, dass Ihr Betriebsrat einen entsprechenden Betriebsratsbeschluss vorlegen kann.