Beispiel:
Freiwillig in die Einigungsstelle In Ihrem Presseunternehmen wünscht Ihr Betriebsrat in bestimmten wirtschaftlichen Angelegenheiten eine betriebliche Einigungsstelle.
Folge:
Da in Tendenzbetrieben, wozu Ihr Presseunternehmen zählt, in wirtschaftlichen Angelegenheiten Ihr Betriebsrat nicht mitbestimmen darf (§ 118 Absatz 1 Satz 2 BetrVG), kommt nur eine freiwillige Einigungsstelle in Betracht. Auch dann, wenn keine gesetzliche Zuständigkeit der Einigungsstelle besteht, können Sie als Arbeitgeber also mit Ihrem Betriebsrat eine Vereinbarung über Ihre Errichtung treffen. Man spricht hier von einem sog. freiwilligen Einigungsstellenverfahren (§76 Absatz 6 BetrVG).
Beachte:
Das Gesetz unterscheidet dennoch zwischen dem zwingenden und dem freiwilligen Einigungsstellenverfahren. Voraussetzung für das freiwillige Einigungsstellenverfahren ist jedoch stets, dass beide Betriebspartner, also Sie als Arbeitgeber sowie Ihr Betriebsrat, mit der Anrufung der Einigungsstelle einverstanden sind. Ferner, dass die Einigungsstelle gemeinsam errichtet wird, d.h. Sie sich mit dem Betriebsrat sowohl auf den Vorsitzenden, als auch auf die Zahl der Beisitzer einigen (§ 76 Absatz 2 Satz 1 BetrVG).
Beachte:
Das Einverständnis jeder Seite zur Errichtung der freiwilligen Einigungsstelle kann während des Verfahrens jederzeit frei widerrufen werden, sofern keine andere Abmachung (Regelungsabrede oder Betriebsvereinbarung) getroffen wurde.
Beispiel:
Betriebsvereinbarung schränkt Freiräume ein Sie wollen als Arbeitgeber auch in Angelegenheiten, in denen keine erzwingbare Mitbestimmung besteht, mit Ihrem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über seine Errichtung treffen und sich darin auch dazu verpflichtet, den Spruch der Einigungsstelle anzunehmen.
Folge:
Da Sie sich im Rahmen einer Betriebsvereinbarung im voraus dem Spruch der freiwillig installierten Einigungsstelle unterworfen haben (§76 Absatz 6, BetrVG), besteht für Sie keine Möglichkeit mehr aus dem freiwilligen Einigungsstellenverfahren wieder "auszusteigen". Bei vorheriger Unterwerfung ist der Spruch verbindlich (BAG, Urteil vom 16.12.1988 - 1 ABR 47/87 - AP Nr. 26 zu §111 BetrVG 1972= NZA 1989, S.399)
Beachte:
Die freiwillige Einigungsstelle kann alle Zuständigkeitsbereiche des Betriebsrates umfassen, auch Meinungsverschiedenheiten rechtlicher Art. Der Sache nach handelt es sich bei einem Spruch der Einigungsstelle in Regelungsfragen um eine Betriebsvereinbarung (§ 77 Absatz 1 Satz 1 BetrVG). Auch der Spruch einer freiwilligen Einigungsstelle gemäß §76, Absatz 6 BetrVG ist gerichtlich überprüfbar (BAG, Urteil vom 20.11.1990 - 1 ABR 45/89 - in AP Nr. 43 zu §76 BetrVG 1972 = NZA 1991, S. 473).