Beispiel:
Die fehlgeschlagene Neuregelung der Arbeitszeit Sie verhandeln schon seit längerem über eine Neuregelung der Arbeitszeit im Betrieb. Die Verhandlungen waren leider ergebnislos. Sie wollen an Ihrem Entschluss festhalten und fragen sich, was zu tun ist.
Folge:
Falls Sie sich mit Ihrem Betriebsrat in einer Arbeitszeitfrage (§ 87 Absatz 1 Ziff. 2 BetrVG) nicht einigen können, sieht das Gesetz die Einrichtung einer Einigungsstelle als Instrument einer Zwangsschlichtung vor. Sie sind als Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Einigungsstelle anzurufen (§ 87 Absatz 2 Satz 1 BetrVG) Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt dann die fehlende Einigung (§ 87 Absatz 2 Satz 2 BetrVG). Die Einigungsstelle ist insbesondere noch in folgenden mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten gesetzlich zuständig:
- Schulungsmaßnahmen von Betriebsratsmitgliedern (§ 37 Absatz 6 und 7 BetrVG)
- Freistellung von Betriebsratsmitgliedern (§ 38 Absatz 2 BetrVG),
- Einrichtung von Betriebsrats-Sprechstunden (§ 39 Absatz 1 BetrVG),
- Zahl der Gesamtbetriebsratsmitglieder (§ 47 Absatz 6 BetrVG),
- Zahl der Konzernbetriebsratsmitglieder (§ 55 Absatz 4 BetrVG),
- Schulung, Sprechstunden und Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 65 Absatz 1, 69 Absatz 1, 72 Absatz 6 BetrVG),
- Beschwerden der Arbeitnehmer (§ 85 Absatz 2 BetrVG),
- Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (§ 87 Absatz 2 BetrVG),
- Änderung von Arbeitsablauf oder -umgebung (§ 91 Absatz 2 BetrVG),
- Personalfragebögen, Beurteilungsgrundsätze und persönliche Angaben in Arbeitsverträgen (§ 94 BetrVG),
- Richtlinien für personelle Maßnahmen (z. B. Kündigungsrichtlinien (§ 95 Absatz 1 und 2 BetrVG)),
- Durchführung von Bildungsmaßnahmen im Betrieb und Auswahl der Teilnehmer (§ 98 Absatz 3 und 4 BetrVG),
- Ausspruch bei Kündigungen (§ 102 Absatz 6 BetrVG),
- Auskunft an Wirtschaftsausschuss (§ 109 BetrVG),
- Versuch eines Interessenausgleichs und Aufstellung eines Sozialplans (§ 112 Absatz 2 und 4 BetrVG).
Die Einigungsstelle ist also kraft Gesetzes bei bestimmten betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten im Falle einer Nichteinigung mit Ihrem Betriebsrat zuständig. Sie entscheidet bei der Beilegung von betriebsverfassungsrechtlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat. Sie müssen als Arbeitgeber also beachten, dass die Einigungsstelle in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten (Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung) auch gegen den Willen der jeweils anderen Seite angerufen werden muss (gesetzliche Zwangsschlichtung). Fälle der erzwingbaren Mitbestimmung sind im Betriebsverfassungsgesetz jeweils dadurch gekennzeichnet, dass für den Fall der Nichteinigung, die Entscheidung der Einigungsstelle vorgesehen ist, deren Spruch die Einigung zwischen Ihnen als Arbeitgeber und Ihrem Betriebsrat ersetzt.
Muster:
Einleitung eines betrieblichen Einigungsstellenverfahrens Betriebsrat der Firma ______________________________
An die Geschäftleitung der Firma ____________________ Anrufung der betrieblichen Einigungsstelle
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit ________ verhandeln wir über eine Neuregelung der Arbeitszeit im Betrieb im Betrieb ____________
Diese Verhandlungen waren leider ergebnislos. Nach eingehender Prüfung des Sach- und Streitstandes ist der Betriebsrat zu dem Ergebnis gekommen, dass die innerbetrieblichen Verhandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Er hat daher am _______________ folgenden Beschluss gefasst:
1. Der Betriebsrat erklärt die Verhandlungen über eine Neuregelung der Arbeitszeit für gescheitert.
2. Der Betriebsrat ruft die Einigungsstelle zum Zwecke der Neuregelung der Arbeitszeit an.
3. Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle schlägt der Betriebsrat __________ vor.
4. Der Betriebsrat schlägt ___________ Beisitzer für jede Seite vor.
Ich bitte Sie, mir bis _________ zum mitzuteilen, ob Sie der Anrufung der Einigungsstelle zustimmen und ob Sie mit der Person des Vorsitzenden und der Zahl der Beisitzer einverstanden sind. Sollte das nicht der Fall sein oder sollten Sie sich nicht äußern, wird der Betriebsrat ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren zur Einsetzung der Einigungsstelle einleiten.
Betriebsratsvorsitzender