Befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund - Änderung des Vertragsinhalts verboten

Keine Verlängerung gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG ist ebenso ein unmittelbares Anschließen an das vorangegangene Arbeitsverhältnis unter gleichzeitiger Änderung des Vertragsinhalts.

 

Beispiel:

"Unveränderte Vertragsbedingungen ein Muss" Der Werkstudent S. verlängert sein bei dem Maschinenbauunternehmen M. abgeschlossenes Arbeitsverhältnis nur unter gleichzeitiger Vereinbarung einer höheren Vergütung.

Folge:

Eine "Verlängerung" im Sinne von § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG liegt nur bei unveränderten Vertragsbedingungen vor. Den Vertragsparteien ist es also nicht erlaubt, den Vertragsinhalt des ursprünglich geschlossenen befristeten Arbeitsvertrag zu ändern. Es ist Ihnen als Arbeitgeber also auch bei im übrigen unveränderten Arbeitsbedingungen verboten, einen gegenüber dem ursprünglichen Erstvertrag höheren Lohn zu vereinbaren.

Beachte:

Dies ist selbst dann verboten, wenn Sie als Arbeitgeber aufgrund kollektivrechtlicher Regelungen (z.B. Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) jährliche Lohnerhöhungen für alle in Ihrem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zugesagt haben (LAG Bremen, Urteil vom 25.08.05 - 3 Sa 282/04, nicht rechtskräftig).

Beachte:

Da es Ziel des Gesetzgebers ist, Kettenarbeitsverhältnisse zu verhindern, müssen Sie als Arbeitgeber noch beachten, dass unter einer "Verlängerung" gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG ausschließlich das unmittelbare Anschließen zweier befristeter Arbeitsverhältnisse ohne Änderung der Vertragsbedingungen zu verstehen ist. Soweit Sie als Arbeitgeber nicht dieses Änderungsverbot beachten, findet § 16 Satz 1 TzBfG Anwendung, d.h. die unwirksame Verlängerung führt zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag.

Beachte:

Zu unveränderten Vertragsbedingungen bedeutet unmissverständlich, dass der bisherige Vertragsinhalt nicht verändert werden darf (vgl. schon BAG, Urteil vom 15.01.03 - 7 AZR 534/02 - AP Nr. 19 zu § 1 Beschäftigungsförderungsgesetz 1996).

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