Beispiel:
"Rechtzeitige Verlängerung ist ein Muss" Das Maschinenbauunternehmen M. hat S. auf Basis eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages für die Dauer von fünf Monaten beschäftigt. Aufgrund weiteren "Aushilfsbedarfs wird S. zunächst einfach ohne Verlängerungsabrede weiter beschäftigt. M. meint, dies rückwirkend vornehmen zu können.
Folge:
Eine rückwirkende "Verlängerung" stellt inhaltlich eine neue Abrede über die Hauptleistungspflichten im Zeitraum zwischen dem ursprünglichen Endtermin und dem tatsächlichen Wiederaufleben des Arbeitsverhältnisses dar. Eine entsprechende nachträgliche Vereinbarung ist mithin keine Verlängerung im Sinne von § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG. Sie müssen als Arbeitgeber also stets daran denken, dass Sie sich mit dem Arbeitnehmer noch während der ursprünglichen Vertragsdauer über die Vertragsverlängerung einigen und eine Verlängerungsvereinbarung zustande kommt. Ansonsten riskieren Sie, dass gemäß § 16 Satz 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande kommt.
Beachte:
Denken Sie an die Konsequenzen des unbefristeten Arbeitsverhältnisses (§ 16 Satz 1 TzBfG) und vermeiden Sie daher "auf den letzten Drücker" geschlossene Verlängerungsvereinbarungen. Die Verlängerung muss zwingend am letzten Tag des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Zur "Lückenschließung" rückwirkend eine Verlängerungsvereinbarung abzuschließen, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verboten (BAG, Urteil vom 2607.00 - 2 AZR 51/99 in NZA 2001, S. 546).