Beispiel:
"Alle guten Dinge sind drei" Sie vereinbaren mit Werkstudent S. zunächst einen auf 12 Monate befristeten Arbeitsvertrag, der von Ihnen jeweils dreimal für 4 Monate verlängert wird.
Folge:
Bis zu einer Gesamtdauer von 2 Jahren ist nach dem Gesetz eine höchstens dreimalige "Verlängerung" zulässig (§ 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG). Der Gesetzgeber stellt hierbei keinerlei zeitlichen Vorgaben für die Dauer der einzelnen befristeten Arbeitsverhältnisse auf. Sie müssen also als Arbeitgeber immer daran denken, dass höchstens eine 3-malige Verlängerung erlaubt ist.
Beachte:
Ausnahmsweise ist bei neu gegründeten Unternehmen (§ 14 Absatz 2 a TzBfG) nicht nur eine höchstens dreimalige Verlängerung, sondern auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Voraussetzung bei der sachgrundlosen Befristung ist allerdings immer, dass sich die jeweilige Verlängerung unmittelbar an das zuvor vereinbarte Ende anschließt.
Beispiel:
"Nahtloser Anschluss ein Muss" Unternehmer M. schlägt Werkstudent S. noch vor Ablauf der 12-monatigen Befristung eine Verlängerung vor. S. will erst einmal in den Urlaub fahren und nach einer zweiwöchigen Unterbrechung die Verlängerungsabrede beginnen lassen.
Folge:
Aufgrund der zeitlichen Unterbrechung zwischen der Erstbefristung und "Verlängerungsabrede" scheidet eine "Verlängerung im Sinne von § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG aus. Diese Vorschrift verlangt ein unmittelbares Anschließen an den ursprünglich vereinbarten befristeten Arbeitsvertrag. Danach ist eine Verlängerung im Sinne von § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG nur die nahtlose Weiterbeschäftigung vor Ablauf des zu verlängernden Vertrages.
Beachte:
Es ist also verboten, dass Sie als Arbeitgeber befristete Arbeitsverträge schließen, die jeweils durch mehr oder minder lange Zeiträume unterbrochen werden. Sie sollten also nie vergessen, dass es sich bei zwischenzeitlich unterbrochenen Arbeitsverhältnissen um keine Verlängerung im Sinne von § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG handelt. Denken Sie als Arbeitgeber ebenso daran, dass unter einer Verlängerung nur die einvernehmliche Abänderung des Endtermins zu verstehen ist.
Beispiel:
"Die verlängerte Aushilfe" Vor Beendigung des mit Sibille S. ursprünglich vom 01.09.06 - 28.02.07 befristeten Arbeitsvertrages vereinbaren Sie eine Verlängerung für den Zeitraum vom 01.03.07 - 31.08.07.
Folge:
Da Sie nur den Endtermin des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages und nicht sonstige Arbeitsbedingungen geändert haben, ist die Verlängerungsvereinbarung wirksam. Dies bedeutet, dass das ursprüngliche (befristete) Arbeitsverhältnis über den zunächst vereinbarten Endtermin bis zu dem neu vereinbarten Endtermin hinaus immer ohne Unterbrechung fortgesetzt werden muss.