Beispiel:
"Der grundlose Werkstudent" Ein Maschinenbauunternehmen stellt den Werkstudenten S. auf der Basis einer kalendermäßigen Befristung ohne sachlichen Grund ein.
Folge:
Gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG bedarf die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages keines sachlichen Grundes. Nur bei der Kalenderbefristung ist die sachgrundlose Befristung möglich. Denken Sie als Arbeitgeber daran, dass bei einer Kalenderbefristung eine präzise kalendermäßige Bestimmung der Befristungsdauer notwendig ist (§ 620 Absatz 1 BGB). Eine kalendermäßige Befristung setzt hierbei nach § 3 Absatz 1 Satz 2 TzBfG voraus, dass entweder ein bestimmtes Datum als letzter Tag des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird oder Sie eine Zeitdauer mit der Angabe des Beginns des Arbeitsverhältnisses konkret festlegen.
Beispiel:
"Konkrete Befristungsdauer ist Trumpf" Sie beabsichtigen in Ihrem Gastronomiebetrieb Sibille S. als Aushilfe zu beschäftigen. Dies auf Basis einer sachgrundlosen Befristungsvereinbarung vom 01.09.06. bis 28.02.07.
Folge:
Da Sie die Befristungsdauer konkret kalendermäßig bestimmt haben, liegt eine wirksame kalendermäßige Befristung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 TzBfG vor. Als Arbeitgeber müssen Sie also immer daran denken, dass bei der sachgrundlosen Befristung nur die kalendermäßige Befristung erlaubt ist und sowohl Zweckbefristungen (§ 3 Absatz 2 TzBfG) als auch auflösende Bedingungen (§ 21 TzBfG) bei der sachgrundlosen Befristung ausscheiden.
Beispiel:
"Krankheitsvertretung zwecklos" Sie beabsichtigen als Inhaber eines Gastronomieunternehmens Sibille S. ohne Angabe von Gründen nur solange zu beschäftigen, bis die derzeit erkrankte Serviererin wieder gesund ist.
Folge:
§ 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG gestattet nur eine kalendermäßige Befristung. Eine Zweckbefristung ist also verboten. Die zulässige Befristungsspanne von zwei Jahren bemisst sich nur nach dem vereinbarten Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses. Solange Sie die Gesamtdauer von zwei Jahren bei der Kalenderbefristung nicht überschreiten, kommt es auch bei der sachgrundlosen Befristung nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an.
Beispiel:
"Zeitpunkt des Vertragsschlusses irrelevant" Obwohl das Arbeitsverhältnis erst am 01.10.06 beginnen soll, schließen Sie mit Sibille S. schon am 03.05.06 eine Befristungsabrede.
Folge:
Für die Berechnung der 2-Jahres-Frist gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG kommt es nicht auf den Abschluss des Arbeitsvertrages, sondern auf den Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme an.
Muster: Befristung ohne sachlichen Grund
a) Frau / Herr .... wird mit Wirkung vom ... für die Dauer von 15 Monaten befristet nach § 14 Absatz 2 TzBfG eingestellt. b) Das Arbeitsverhältnis beginnt am ... und endet am ... Beachte: "Sonderfall der Befristung im neu gegründeten Unternehmen" Für neu gegründete Unternehmen verlängert der am 01.01.04 in Kraft getretene § 14 Absatz 2 a TzBfG die höchstzulässige Befristungsdauer. Danach ist in den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig.
Beispiel:
"Firmenstart mit Befristung" Sie haben eben erst ein Softwareunternehmen gegründet und beabsichtigten Ersteinstellungen nur auf Basis von befristeten Arbeitsverträgen vorzunehmen.
Folge:
Gemäß § 14 Absatz 2 a TzBfG können Sie ohne Sachgrund sogar bis zu einer Gesamtdauer von vier Jahren rechtswirksam befristen.
Beachte:
Diese Privilegierung gilt aber nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Konzernen.