Der Gesamtbetriebsrat - So viele Stimmen hat jedes Mitglied bei Abstimmungen

Da dem Gesamtbetriebsrat Vertreter von Betrieben unterschiedlicher Größe angehören, bestimmt das Gesetz in § 47 Abs. 7 und 8 BetrVG, dass jedes Gesamtbetriebsratsmitglied bei einer Abstimmung so viele Stimmen hat, wie wahlberechtigte Arbeitnehmer seiner Gruppe in dem Betrieb oder in den Betrieben, von denen es entsandt wird, in die Wählerliste eingetragen waren.

 

Beispiel:

"Nicht absolute Zahl der Mitglieder des entsendenden Betriebsrats entscheidend" Der Betriebsrat aus Oldenburg (mit mehr als drei Mitgliedern gemäß § 47 Absatz 2 Satz 1 BetrVG) hat in Ihrem Unternehmen zwei Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsandt.

Folge:

Den zwei Mitgliedern aus dem Betriebsrat aus Oldenburg stehen die Stimmen nach § 47 Absatz 7 Satz 2 BetrVG nur anteilig, d.h. hälftig zu, die sich aus der Zahl der in der Wählerliste Ihres Betriebes eingetragenen wahlberechtigten Arbeitnehmer ergeben. Dies bedeutet, dass sich die Stimmenzahl in erster Linie nach der Eintragung der Wahlberechtigten in die Wählerliste bei der letzten Betriebsratswahl richtet.

Arbeitgeber-Tipp:

Sie sollten als Arbeitgeber unbedingt auch "ein Auge darauf werfen", wer von den Einzelbetriebsräten in den Gesamtbetriebsrat entsandt werden soll. Denn der Einzelbetriebsrat kann die ihm im Gesamtbetriebsrat zustehenden Sitze nur mit seinen Mitgliedern, nicht aber mit anderen Personen, besetzen. Nicht erlaubt ist insbesondere die Entsendung von Ersatzmitgliedern, solange sie nicht in den Betriebsrat nachgerückt sind.

Beachte:

Durch das Prinzip der Stimmgewichtung ist gesetzlich gewährleistet, dass die Interessen der größeren Betriebe hierbei ausreichend gewahrt werden, da Ihrem Gesamtbetriebsrat Vertreter unterschiedlich großer Betriebe angehören können. Dies bedeutet auch, dass der Gesamtbetriebsrat grundsätzlich immer nur so viele Stimmen hat, wie er wahlberechtigte Mitarbeiter vertritt. Der Gesamtbetriebsrat hat durch keine feste Amtszeit, sondern stellt eine Dauereinrichtung mit alternierender Mitgliedschaft darstellt.

Beispiel:

"Amtsniederlegung ohne Konsequenzen" Der Gesamtbetriebsrat Ihres Unternehmens hat sich bei einer von Ihnen beabsichtigten Betriebsänderung (grundlegende Änderung der Betriebsorganisation in Bremen und Oldenburg) "in die Haare" bekommen. Alle Mitglieder haben daraufhin ihr Amt niedergelegt.

Folge:

Auch in diesem Fall sind Sie als Arbeitgeber Ihren Gesamtbetriebsrat nicht losgeworden. Denn die kollektive Amtsniederlegung hat nicht zu einer Auflösung des Gesamtbetriebsrats geführt. Automatisch rücken hier die Ersatzmitglieder nach, die die Funktionen der ausgeschiedenen Mitglieder wahrnehmen.

Wichtiger Hinweis:

Zu beachten ist, dass ein nur kurzfristiger Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 BetrVG für den Gesamtbetriebsrat nicht dazu führt, dass Sie diesen "loswerden" würden.

Beispiel:

"Die angefochtene Betriebsratswahl" In Ihrem Unternehmen existieren zwei Betriebsräte. In einem Betrieb ist die Betriebsratswahl erfolgreich angefochten worden. Folge Zwar existiert durch die erfolgreiche Anfechtung der Betriebsratswahl bis zur Neuwahl nur ein Betriebsrat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Gesamtbetriebsrat als betriebsverfassungsrechtliches Gremium in Wegfall gerät. Als Arbeitgeber müssen Sie also auch immer daran denken, dass der Gesamtbetriebsrat auch nicht im Falle einer Anfechtung in Wegfall gerät.

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