Der Gesamtbetriebsrat - So wird er errichtet

Bei der Errichtung des Gesamtbetriebsrats ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zunächst zu beachten, dass dieser nicht von den Mitarbeitern Ihres Unternehmens gewählt wird, sondern die Mitglieder von den Betriebsratsmitgliedern der einzelnen Betriebsräte entsandt werden.

 

Beispiel:

"Kein gewähltes Organ" Sie fragen sich, ob die Errichtung des Gesamtbetriebsrats über den Weg von kostenaufwendiger Wahlgänge erfolgt.

Folge:

Da der Gesamtsbetriebsrat kein gewähltes, sondern ein aus entsandten Betriebsratsmitgliedern bestehendes Organ (LAG Frankfurt/Main in DB 1977, S. 2056) ist, finden auch keine Wahlen statt. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber mit der Bildung des Gesamtbetriebsrats durch Entsendung von Mitgliedern der in Ihrem Unternehmen bestehenden einzelner Betriebsräte den "einfachsten Weg" gewählt hat, also Ihnen als Arbeitgeber kostenaufwendige Wahlgänge durch die Arbeitnehmer Ihres Unternehmens erspart bleiben.

Beachte:

Als Arbeitgeber müssen Sie bei der Errichtung des Gesamtbetriebsrats ferner beachten, dass gemäß § 47 Absatz 2 Satz 1 2. Halbsatz BetrVG jeder Einzelbetriebsrat Ihres Unternehmens mit mehr als drei Mitgliedern zwei seiner Mitglieder entsendet. Dadurch will der Gesetzgeber gewährleisten, dass grundsätzlich unabhängig von der Mitarbeiterzahl des jeweiligen Betriebes und unabhängig von der Größe des Betriebs alle Betriebsräte im Gesamtbetriebsrat vertreten sein sollen.

Beispiel:

"So setzt sich der Gesamtbetriebsrat zusammen" In Ihrem Unternehmen bestehen drei rechtlich selbständige Betriebe. Der kleinste Betrieb in Osnabrück hat einen Betriebsrat, während die beide anderen in Bremen und Oldenburg mit 9 bzw. 13 Mitgliedern zusammengesetzt sind.

Folge:

Hier wird vom kleinsten Betrieb in Osnabrück nur ein Betriebsratsmitglied zum Gesamtbetriebsrat abgestellt, während die beiden anderen Betriebe in Bremen und Oldenburg jeweils zwei Mitglieder für den Gesamtbetriebsrat bestellen müssen. Dies bedeutet, dass wenn der Betriebsrat in Ihrem Unternehmen bis zu drei Mitglieder hat (§ 47 Absatz 2 Satz 1 1. Halbsatz BetrVG) nur ein Betriebsratsmitglied (§ 47 Absatz 2 Satz 1 1. Halbsatz BetrVG), jedoch zwei Mitglieder entsandt werden, wenn der Einzelbetriebsrat Ihres Unternehmens mehr als drei Mitglieder hat (§ 47 Absatz 2 Satz 1 2. Halbsatz BetrVG).

Wichtiger Hinweis:

Als Arbeitgeber müssen Sie bei der Errichtung des Gesamtbetriebsrats (Wahl) zusätzlich beachten, dass die in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Betriebsratsmitglieder durch Beschluss des Betriebsrats (Gremiums) bestimmt werden. Hat ein Betriebsrat nur ein Betriebsratsmitglied zu entsenden, ist dieses vom Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss zu wählen.

Beachte:

Die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats richtet sich in einem Unternehmen zwar grundsätzlich nach der Zahl der im Unternehmen gewählten Betriebsräte. Im Interesse der Arbeitsfähigkeit des Gesamtbetriebsrats bestimmt jedoch § 47 Abs. 5 BetrVG, dass der Betriebsrat nicht mehr als 40 Mitglieder haben darf.

Beispiel:

"Arbeitsfähigkeit hat Vorrang" Ihr Unternehmen besteht aus mehreren Betrieben mit insgesamt 42 Betriebsratsmitgliedern.

Folge:

Die Höchstzahl der Mitglieder aus den Einzelbetriebsräten ist im Gesamtbetriebsrat auf 40 Mitglieder begrenzt (§ 47 Abs. 5 BetrVG). Der Gesetzgeber will also mit dieser Pflicht zur Verkleinerung vermeiden, dass in großen Unternehmen mit vielen Betriebsräten der Gesamtbetriebsrat zu einem schwerfälligen Mammutorgan anwächst.

Beachte:

Immer wenn die Zahl der Betriebsratsmitglieder in Ihrem Unternehmen mehr als 40 beträgt, dann muss in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden, dass Betriebsräte mehrerer Betriebe gemeinsam Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden müssen. Die Betriebsvereinbarung ist von dem Gesamtbetriebsrat in seiner ursprünglichen Größe abzuschließen. Sie darf nur die herabgesetzte Größe des Gesamtbetriebsrats regeln und bestimmen, welche Betriebe gemeinsam Vertreter entsenden sollen, nicht aber, wie diese Vertreter bestimmt werden (BAG, Urteil vom 15.08.78 in AP Nr. 3 zu § 47 BetrVG 1972 = NJW 1979, S. 2422).

Wichtiger Hinweis:

Sofern über diese Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande kommt, so entscheidet die Einigungsstelle verbindlich.

Beispiel:

"Zur Not die Einigungsstelle" Sie können sich mit dem Betriebsrat in seiner (unbegrenzten) zahlenmäßigen Zusammensetzung nach § 47 Abs. 2 BetrVG nicht einigen.

Folge:

Kommt eine Einigung über die nach § 47 Abs. 5 BetrVG zwingend abzuschließende Betriebsvereinbarung nicht zustande, so wird sie durch den Spruch einer für das Gesamtunternehmen zu bildenden Einigungsstelle ersetzt (§ 77 Abs. 2 BetrVG). Als Arbeitgeber müssen Sie also daran denken, dass immer wenn ein Gesamtbetriebsrat entsteht, dem tatsächlich mehr als 40, also mindestens 41 Mitglieder angehören, für Sie und Ihren Gesamtbetriebsrat eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung entsteht.

Wichtiger Hinweis:

Eine Regelung über die Größe und Zusammensetzung kann abweichend von § 47 Abs. 2 Satz 1 BetrVG auch durch Tarifvertrag getroffen werden (§ 47 Abs. 4 BetrVG).

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