Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats Kraft Auftrags

Nach § 50 Absatz 2 Satz 1 BetrVG können die einzelnen Betriebsräte mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für sie zu behandeln, auch wenn an sich eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrat nicht gegeben ist.

 

Beispiel:

"Kurzarbeit im Auftrag des Gesamtbetriebsrats" Obwohl die Kurzarbeit den dortigen Auftragsmangel nur den Einzelbetriebsrat in Hamburg betrifft, wird dem Gesamtbetriebsrat aufgrund seiner besseren Verhandlungsmöglichkeiten gegenüber dem Unternehmen diesem diese Angelegenheit übertragen.

Folge:

Gem. § 50 Absatz 2 Satz 1 BetrVG kann der Einzelbetriebsrat den Gesamtbetriebsrat beauftragen, um so den Weg zu unternehmenseinheitlichen Regelungen zu eröffnen. Die Einzelbetriebsräte haben also die Möglichkeit, in einzelnen Angelegenheiten den Gesamtbetriebsrat in Angelegenheiten zu beauftragen, für die der Gesamtbetriebsrat nach § 50 Absatz 1 BetrVG nicht originär zuständig ist oder diese Zuständigkeit zweifelhaft ist, also eine oder mehrere Arbeitnehmervertretungen Ihres Unternehmens im Interesse der Unternehmensbelegschaft eine einheitliche Regelung für zweckmäßig halten.

Beachte:

Achten Sie als Arbeitgeber darauf, dass für die Beauftragung des Gesamtbetriebsrates durch die Einzelbetriebsräte stets ein Beschluss mit der Mehrheit ihrer Mitglieder notwendig ist. Diese Beauftragung bedarf der Schriftform.

Wichtiger Hinweis:

Der Gesamtbetriebsrat kann also auch von den einzelnen Betriebsräten mit entsprechender Stimmenmehrheit damit beauftragt werden, Rechtsstreitigkeiten für die Einzelbetriebsräte zu führen. Dies beispielsweise zur Feststellung von Mitbestimmungsrechten (BAG, Urteil vom 06.04.1976, in AP: Nr. 2 zu § 50 BetrVG = DB 1976, S. 1290).

Checkliste:

1. Wussten Sie, dass der Gesamtbetriebsrat nur in bestimmten Fällen zuständig ist und grundsätzlich eine Primärzuständigkeit der Einzelbetriebsräte?
Wenn NEIN, sollten Sie immer daran denken, dass seine Zuständigkeit nur in überbetrieblichen Ange- legenheiten in Betracht kommt.

2. Haben Sie daran gedacht, dass grundsätzlich immer die Einzelbetriebsräte zur Behandlung einer Ange- legenheit zuständig sind?
Wenn NEIN, sollten Sie nie vergessen, dass sich Ihr Gesamtbetriebsrat nie in Angelegenheiten einmi- schen darf, die nur durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb der Betriebe geregelt werden dürfen.

3. Wussten Sie, dass ein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrates (einheitliche Regelung auf Unternehmensebene) nur dann in Betracht kommt, wenn die konkrete Angelegenheit entweder ihr gesamtes Unternehmen oder zumindest mehrere Ihrer Betriebe betrifft?
Wenn JA, haben Sie alles richtig gemacht und verlieren in dieser Mitbestimmungsfrage keine unnötige Zeit.

4. Haben Sie auch daran gedacht, dass in sozialen Angelegenheiten eine Zuständigkeit Ihres Gesamtbetriebsrates nur in ganz wenigen Ausnahmefällen in Betracht kommt?
Wenn JA, sollten Sie sich die "Ausnahme" von der Primärzuständigkeit Ihres Einzelbetriebsrates vorher genau von Ihrem Gesamtbetriebsrat darlegen lassen.

5. Wussten Sie, dass auch personelle Einzelmaßnahmen (z.B. Einstellungen, Versetzungen, etc.) in der Regel immer betriebsbezogen sind?
Wenn NEIN, sollten Sie auch hier immer daran denken, dass eine Zuständigkeit Ihres Gesamtbetriebsrates nur dann in Betracht kommt, wenn die Angelegenheit mehreren Betrieben gleichzeitig zugeordnet werden kann (unternehmenseinheitliche Bedeutung).

6. Wussten Sie ferner, dass in wirtschaftlichen Angelegenheiten spezielle gesetzliche Regelungen gelten, wann ein Gesamtbetriebsrat zuständig ist?
Wenn NEIN, sollten Sie ausdrücklich auf die gesetzlichen Regelungen, die eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates vorsehen, achten.

7. Wussten Sie, dass sich der Gesamtbetriebsrat auch bei Betriebsänderungen (§ 111 ff. BetrVG) einmischen darf?
Wenn JA, sollten Sie dennoch darauf achten, dass der Gesamtbetriebsrat nur dann zu beteiligen ist, wenn bei einer geplanten Maßnahme auch tatsächlich ein unternehmenseinheitliches Konzept (z.B. bei einer Betriebsstilllegung) zugrunde liegt.

8. Wussten Sie, dass der Gesamtbetriebsrat jetzt gesetzlich auch für Betriebe zuständig ist, in denen es kein Betriebsrat gewählt wurde?
Wenn NEIN, müssen Sie daran denken, dass sich nach einer gesetzlichen Neuregelung in § 50 Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz BetrVG nunmehr die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ausdrücklich auch auf "betriebsratslose" Betriebe bezieht.

9. Haben Sie auch gewusst, das der Gesamtbetriebsrat von den Einzelbetriebsräten für eine bestimmte Angelegenheit beauftragt werden kann?
Wenn NEIN, sollten Sie immer auch daran denken, dass Ihr Gesamtbetriebsrat nach § 50 Absatz 2 Satz 1 BetrVG die Möglichkeit hat, den Gesamtbetriebsrat auch für eine Angelegenheit zu beauftragen, in denen er nicht zuständig ist.

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