Beispiel:
"Regelungszuständigkeit auch für betriebsratslose Betriebe" Ihr Unternehmen hat in Hamburg, Oldenburg und Osnabrück selbständige Betriebe, wobei Ihr Betrieb in Osnabrück allerdings "betriebsratslos" ist.
Folge:
§ 50 Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz BetrVG erstreckt jetzt die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ausdrücklich auch auf Betriebe ohne Betriebsrat (§ 50 Absatz 1 Satz 1 1. Halbsatz BetrVG) Dies bedeutet, dass sich die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Absatz 1 Satz 1 1. Halbsatz BetrVG auch auf alle Betriebe Ihres Unternehmens ohne Betriebsrat erstreckt, auch auf Gemeinschaftsbetriebe. Es spielt in der betrieblichen Praxis keine Rolle, warum in einem Betrieb kein Betriebsrat besteht. Erfasst werden immer betriebsratsfähige Betriebe, die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 BetrVG als selbständige Betriebe anzusehen sind.
Wichtiger Hinweis:
Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates erstreckt sich nur dann auf Betriebe ohne Betriebsrat, wenn hierfür auch der Gesamtbetriebsrat originär zuständig ist. D.h., dass in allen Angelegenheiten, die durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können vom Gesamtbetriebsrat auch für betriebsratslose Betriebe nicht geregelt werden dürfen.