Beispiel:
"Personalabbau mit unternehmenseinheitlichem Konzept" Sie planen in Ihrem Unternehmen einen einheitlichen Personalabbau, nach einem für alle Betriebe unternehmenseinheitlichen Konzept.
Folge:
Hier ist Ihr Gesamtbetriebsrat für Verhandlungen über den Interessenausgleich nach § 111 BetrVG zuständig (BAG, Urteil vom 20.04.94 in: EzA § 113 BetrVG 1972 Nr. 22). Als Arbeitgeber müssen Sie also den Gesamtbetriebsrat immer dann beteiligen, wenn einer geplanten Maßnahme ein unternehmenseinheitliches Konzept zugrunde liegt.
Arbeitgeber-Tipp:
Die Beurteilung, ob ein unternehmenseinheitliches Konzept vorliegt, ist im Einzelfall nicht immer leicht. Deshalb bietet sich es für Sie als Arbeitgeber an, das Sie diese Frage zuvor mit Ihrem Gesamtbetriebsrat klären, damit sie bei den von Ihnen beabsichtigten Maßnahmen nicht unnötig Zeit verlieren.
Beachte:
Aus der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates für die (Verhandlungen und) Vereinbarungen eines Interessenausgleichs (bei Betriebsänderungen, die alle oder mehrere Betriebe Ihres Unternehmens betreffen) folgt nicht zwingend (automatisch) auch diejenige für den Abschluss eines Sozialplanes. Diese ist vielmehr nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gesondert zu prüfen und bestimmt sich auch nach dem Inhalt des abgeschlossenen Interessenausgleichs (BAG Urteil vom 11.12.2001 in: EzA § 50 BetrVG 1952).
Wichtiger Hinweis:
Bei Betriebsänderungen müssen Sie unbedingt daran denken, dass auch Ihr Gesamtbetriebsrat umfassende Informations- und Beteiligungsrechte hat, d.h. das Sie Ihren Betriebsrat bei Betriebsänderungen immer rechtzeitig und sorgfältig beteiligen müssen. Anderenfalls riskieren Sie später etwaige Zahlungsansprüche einzelner Beschäftigter gemäß § 113 BetrVG.