Wirtschaftliche Angelegenheiten - hier gelten ausdrückliche gesetzliche Regelungen

In wirtschaftlichen Angelegenheiten sieht das Betriebsverfassungsgesetz in den §§ 107 Abs. 2, 108 Absatz 6, 109 Absatz 4 BetrVG ausdrückliche Zuständigkeiten für den Gesamtbetriebsrat vor. Der Gesamtbetriebsrat ist insbesondere zuständig für Angelegenheiten, die mit der Errichtung und der Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses zusammen hängen (§ 107 Absatz 2 BetrVG).

 

Beispiel:

"Wirtschaftsausschuß - Nie ohne Gesamtbetriebsrat" Ihr Unternehmen besteht aus verschiedenen Betrieben, in denen ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden soll.

Folge:

Nach dem Gesetz ist für die Bestimmung der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses ge- mäß § 107 Absatz 2 BetrVG ausdrücklich der Gesamtbetriebsrat zuständig.

Wichtiger Hinweis:

Den Gesamtbetriebsrat sind darüber hinaus im Bereich der Unternehmensmitbestimmung eine Reihe von Aufgaben im Rahmen der Wahl und der Abberufung von Vertretern der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat zugewiesen worden.

Gelesen 21340 mal