Beispiel:
"Wirtschaftsausschuß - Nie ohne Gesamtbetriebsrat" Ihr Unternehmen besteht aus verschiedenen Betrieben, in denen ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden soll.
Folge:
Nach dem Gesetz ist für die Bestimmung der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses ge- mäß § 107 Absatz 2 BetrVG ausdrücklich der Gesamtbetriebsrat zuständig.
Wichtiger Hinweis:
Den Gesamtbetriebsrat sind darüber hinaus im Bereich der Unternehmensmitbestimmung eine Reihe von Aufgaben im Rahmen der Wahl und der Abberufung von Vertretern der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat zugewiesen worden.