Personelle Einzelmaßnahme grundsätzlich immer betriebsbezogen

Bei den personellen Einzelmaßnahmen ist grundsätzlich die Zuständigkeit des Einzelbetriebsrats gegeben, d.h. sie sind grundsätzlich "betriebsbezogen". Diese Angelegenheiten sind in aller Regel konkret betriebsbezogen:

 

  • Einstellungen
  • Versetzungen
  • Umgruppierungen
  • Eingruppierungen oder
  • Kündigungen

Beispiel: "Richtiger Tarifvertrag bei Eingruppierung" In den Betrieben in A und B Ihres Unternehmens kommen verschiedene Tarifverträge zur Anwendung. Sie planen eine Einstellung bzw. Eingruppierung in Ihren Betrieb in A.

Folge:

Hier müssen Sie gemäß § 99 Absatz 1 BetrVG den Betriebsrat in A. beteiligen, d.h., dass der Einzelbetriebsrat ist bei dieser Maßnahme der richtige Ansprechpartner. In der Praxis sollten Sie als Arbeitgeber also immer daran denken, dass bei personellen Einzelmaßnahmen eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrat grundsätzlich ausscheidet. Sie kommt ausnahmsweise lediglich dann in Betracht, wenn ein Arbeitsverhältnis mehreren Betrieben des Unternehmens gleichzeitig zuzuordnen ist (BAG, Urteil vom 21.04.96 in EzA, § 102 BetrVG 1972 Nr. 91 S. 4).

Beispiel:

"Diener zweier Herren" Die Vertriebsmitarbeiter in den Betrieben A und B Ihres Unternehmens sollen nach Ihren Arbeitsverträgen in beiden Betrieben tätig werden. Ihr Gesamtbetriebsrat reklamiert bei diesen Einstellungen sein Mitbestimmungsrecht.

Folge:

Da sich die Arbeitspflicht (Direktionsrecht) hier auf beide Betriebe Ihres Unternehmens bezieht, ist ausnahmsweise der Gesamtbetriebsrat bei diesen Maßnahmen (Einstellung/Eingruppierung) zuständig.

Beachte:

Auch in diesen personellen Angelegenheiten hat der Gesamtbetriebsrat mitzureden: Die Frage von Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG fällt in aller Regel in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtbetriebsrats. Aber auch hier sollten Sie als Arbeitgeber immer unbedingt prüfen, ob

  • tatsächlich eine Personalplanung für das gesamte Unternehmen und
  • damit ein tatsächliches Bedürfnis nach einer unternehmenseinheitlichen Regelung besteht.

Bei der Einführung von Anforderungsprofilen, in denen für bestimmte Arbeitsplätze die fachlichen, persönlichen und sonstigen Anforderungen abstrakt festgelegt werden, ist der Gesamtbetriebsrat nur dann zuständig, wenn

im Hinblick auf die Gleichartigkeit der Betriebe und einer unternehmenseinheitlich durchgeführten Personalpolitik,

unterschiedliche Regelungen in diesen Angelegenheiten,

sachlich nicht vertretbar wären oder

wenn die Regelungen und Forderungen einer auf Ihr Unternehmen bezogenen Personalplanung sind.

Bei Berufsbildungsmaßnahmen Ihrer Mitarbeiter liegt die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nur vor, wenn sie von der Unternehmensleitung für alle Arbeitnehmer zentral durchgeführt wird (BAG, Beschluss vom 12.11.1991, Az. 1 ABR 21/91; in: DB 1992, S. 741).

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