- Einführung von Kurzarbeit,
- Arbeitszeitregelungen,
- Kontrollmaßnahmen und
- Aufstellung von Urlaubsplänen etc.
- Entgeltsystem
in Rede stehen, können Sie als Arbeitgeber grundsätzlich zunächst von einer Primärzuständigkeit des Einzelbetriebsrats ausgehen, der die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte wahrzunehmen hat (Betriebsbezogenheit der Angelegenheit).
Beispiel:
"Entgeltsystem für Betrieb" In Ihrem Unternehmen existieren in den verschiedenen Betrieben verschiedene Entgeltsysteme.
Folge:
Für Entgeltfragen ist hier nach § 87 Abs. 1 BetrVG der Einzelbetriebsrat zuständig. Dies bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber immer daran denken sollten, dass in sozialen Angelegenheiten der Gesamtbetriebsrat nur in ganz seltenen Ausnahmefällen zuständig ist.
Arbeitgeber-Tipp:
Immer wenn sich Ihr Betriebsrat also in sozialen Angelegenheiten "einmischen" will, sollten Sie sich daher von diesem immer nachweisen lassen, ob in einem konkreten Fall auch ein sachlicher Anknüpfungspunkt für eine gemeinsame Regelung existiert.
Wichtiger Hinweis:
Auch bei der unternehmenseinheitlichen Einführung eines Personaldatenverarbeitungssystems (§ 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG) im Unternehmen gibt es eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats (LAG Köln in DB 1987, S. 2107). Ebenfalls besteht eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats in sozialen Angelegenheiten in den Fällen des § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG bei dem Einsatz einer automatisierten Telefonzentrale in den Reservierungszentralen eines Luftfahrtunternehmens, die Überwachungsmöglichkeiten eröffnet (BAG, Urteil vom 30.08.95 in: EzA § 87 BetrVG 1972 Kontrolleinrichtung Nr. 21). In die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fallen beispielsweise noch folgende soziale Angelegenheiten:
- Erlass von Arbeits- und Sicherheitsanweisungen zur Konkretisierung von Unfallverhütungsvorschriften (§ 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG)
- Einrichtung einer Sozialeinrichtung, die sich auf das Unternehmen erstreckt (§ 87 Absatz 1 Nr. 8 BetrVG)
- Bei Fragen einer unternehmenseinheitlichen Altersvorsorge (§ 87 Absatz 1 Nr. 8/10 BetrVG)
- Provisionsregelungen und Regelungen unternehmenseinheitlicher Entgeltsysteme für Vertriebsbeauftragte
Dem gegenüber sind Kontrollmaßnahmen zur Verhinderung von Eigentumsdelikten (§ 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG) und Regelungen der Arbeitszeit gem. § 87 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG fast immer Sache des Einzelbetriebsrats.