Beispiel:
"Kein Offenbarungsverbot innerhalb des Gremiums" Das Betriebsratsmitglied Markus I. hat ein Geheimnis seinem Betriebsratskollegen Reinhard M. mitgeteilt.
Folge:
Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats und die in § 79 Absatz 2 genannten Gremien dürfen anderen Mitgliedern desselben Organs oder Gremiums Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unbeschränkt offenbaren (§ 79 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3). Um die Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben Ihres Betriebsrats zu erschweren oder gar unmöglich zu machen, gilt das Offenbarungsverbot also nicht für solche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die Ihr Betriebsrat untereinander ausgetauscht hat (§ 79 Absatz 1 Satz 3 und 4 BetrVG). Schließlich unterliegt Ihr Betriebsrat auch bei solchen Tatsachen und vertraulichen Informationen nicht der gesetzlichen Schweigepflicht gem. § 79 Absatz 1 Satz 2 BetrVG, die Ihr Betriebsrat über die Tagesordnung von Betriebsratssitzungen anlässlich einer Belegschaftsversammlung gegenüber Betriebsangehörigen berichtet hat.
Beispiel:
"Geheimhaltungspflicht und Betriebsversammlung" Der Betriebsrat hat auf der Betriebsversammlung der Belegschaft Ihres Unternehmens über den Verlauf und die Tagesordnung der Betriebsratssitzung berichtet.
Folge:
Eine Schweigepflicht besteht nicht, da sich diese nicht generell auf den Verlauf der Betriebsratssitzung bezieht (Hessisches LAG, Urteil vom 16.12.2010, Aktenzeichen 9 Ta BV 55/10).
Wichtiger Hinweis:
Nach der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG) kann das Einsichtsrecht Ihres Betriebsrats gemäß § 34 Absatz 3 BetrVG auch nicht aufgrund datenschutzrechtlicher Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beschränkt werden.
Beispiel:
"Datenschutz bricht nicht Einsichtsrecht Ihres Betriebsrats" Der Betriebsrat hat personenbezogene Daten von Arbeitnehmern eingesehen. Sie als Arbeitgeber möchten dieses Ansichtsrecht der Betriebsratsmitglieder wegen § 9 Absatz 1 BDSG 1990 beschränken.
Folge:
Das Einsichtsrecht des Betriebsrats nach § 34 Absatz 3 BetrVG bezieht sich auch auf das Recht auf Datenträger gespeicherte Dateien und Emails des Betriebsrats auf elektronischem Wege zu lesen (BAG, Urteil vom 12.08.2009, Aktenzeichen 7 ABR 15/08). Nach dieser Rechtsprechung des BAG sind Sie als Arbeitgeber also nicht berechtigt, dem Betriebsrat bzw. einzelnen Betriebsratsmitgliedern sein elektronisches Leserecht der Dateien und Email-Korrespondenz (Einsichtsrecht gemäß § 34 Absatz 3 BetrVG) zu beschränken.
Wichtiger Hinweis:
Das Ihrem Betriebsrat gemäß § 34 Absatz 3 BetrVG eingeräumte Recht, auf Datenträgern gespeicherte Daten und Emails des Betriebs auf elektronischem Wege zu lesen, soll insbesondere sicherstellen, dass sich jedes Betriebsratsmitglied ohne zeitliche Verzögerung über die Vorgänge im Betriebsrat informieren kann. Dies bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber also unbedingt daran denken müssen, dass das Ihrem Betriebsrat gesetzlich eingeräumte Einsichtsrecht auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes einschränkbar ist.