Beispiel:
"Auf die Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer kommt es an" Ihr Betrieb hat 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer. 27 Arbeitnehmer verlangen eine "Absetzung" des Betriebsrats.
Folge:
Der Antrag ist zulässig, da er von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebes gestellt wurde. Unter den Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 BetrVG (ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer) kann jedoch nicht nur der gesamte Betriebsrat, sondern auch ein einzelnes Betriebsratsmitglied seines Amtes enthoben werden.