Auflösung des Betriebsrats: Ein Viertel der Belegschaft entscheidet

Nach § 23 Absatz 1 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst werden. Dieser Antrag kann nicht nur von Ihnen oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, sondern auch von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer Ihres Betriebes gestellt werden.

 

Beispiel:

"Auf die Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer kommt es an" Ihr Betrieb hat 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer. 27 Arbeitnehmer verlangen eine "Absetzung" des Betriebsrats.

Folge:

Der Antrag ist zulässig, da er von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebes gestellt wurde. Unter den Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 BetrVG (ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer) kann jedoch nicht nur der gesamte Betriebsrat, sondern auch ein einzelnes Betriebsratsmitglied seines Amtes enthoben werden.

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