Verschwiegenheitsverpflichtung:
In diesen Fällen liegen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor Denken Sie unbedingt daran, dass Gegenstand der Verschwiegenheitspflicht solche Tatsachen sind, die mit Ihrem konkreten Geschäftsbetrieb in Zusammenhang stehen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind, nach Ihrem Willen geheim gehalten werden sollen und an denen Sie auch ein Geheimhaltungsinteresse ins Feld führen können.
Geheimhaltungsvereinbarung mit Mitarbeitern
Als Arbeitgeber sollten Sie beachten, dass Sie arbeitsrechtlich die Möglichkeit haben, mit Ihren Mitarbeitern vertragliche Vereinbarungen zu treffen (Verschwiegenheitsverpflichtungen), die Sie davor schützen, dass diese Ihre Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse veröffentlichen. Die Veröffentlichung sehr vertraulicher Dokumente durch die Internetplattform Wikileaks veranlasst viele Arbeitgeber ihre Sicherheitsmaßnahmen gegen Datenklau zu überprüfen. Können also arbeitsrechtliche Maßnahmen helfen, für mehr IT- Sicherheit zu sorgen?
Vertragliche Erweiterung der Schweigepflicht
Sie müssen ferner beachten, dass eine einzelvertragliche Erweiterung der Schweigepflicht (Verschwiegenheitspflichtvereinbarung) nur dann rechtlich in Betracht kommt, wenn Sie zum einen überhaupt Geheimnisschutz reklamieren können (Vorliegen der Voraussetzungen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses), zum anderen die als geheimhaltungsbedürftig bezeichneten Tatsachen nicht zu einer beruflichen Einschränkung bzw. Umgehung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots führen. Unterlassungs- und Handlungsansprüche bei Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht Als Arbeitgeber sollten Sie wissen, dass Sie bei Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht gegenüber Ihren Mitarbeiterin Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche geltend machen können und ferner auch mit den arbeitsrechtlichen Instrumenten wie einer ordentlichen oder sogar außerordentlichen Kündigung reagieren können. Verschwiegenheitspflicht: Mit welchen Folgen "Plaudertaschen" rechnen müssen