Ausschlussfrist: Zügige Ermittlung ist Pflicht

Zur sorgfältigen Ermittlung des Sachverhalts benötigen Sie als Arbeitgeber in der Regel Zeit. Deshalb ist die Ausschlussfrist des § 626 Absatz 2 Satz 1 BGB (2-Wochen-Frist) zunächst so lange gehemmt, bis Sie eine ausreichende Kenntnis über die Ihren Verdacht begründenden Tatsachen erlangt und Ihnen eine Entscheidung darüber möglich ist, ob Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist.

 

Beispiel:

"Zügige Ermittlung ist Trumpf" Sie können den Verdacht nicht selbst aufklären und wollen bis zum Ausgang des Strafverfahrens warten. Als Gisela B. freigesprochen wird, wollen Sie ihr dennoch fristlos kündigen.

Folge:

Kann der Arbeitgeber eine hinreichende Aufklärung nicht erlangen oder will er die Kündigung nicht auf eine unsichere Grundlage stellen, kann er das Ergebnis eines Strafverfahrens erst einmal abwarten und selbst ermitteln. Als Arbeitgeber müssen Sie also auch immer daran denken, dass Sie nach bekannt gewordenem Anfangsverdacht die eigenen Ermittlungen immer zügig durchführen müssen. Denn die Verdachtsgründe stellen genauso wie bei einer Tatkündigung keinen Dauertatbestand dar. Kommt es daher in einem Strafverfahren zu einer Verurteilung, beginnt der Lauf der zweiwöchigen Frist des § 626 Absatz 2 BGB mit Kenntnis des Kündigungsberechtigten von der Verurteilung.

Beispiel:

"Verdachtsgründe mit Verfallsdatum" Das Strafgericht hat durch Urteil die Strafbarkeit der Handlung ihrer Mitarbeitern Gisela B. festgestellt. Gisela B. bestreitet weiterhin die Tatbegehung. Sie wollen ihr dennoch kündigen.

Folge:

Eine Kündigung ist als Tatkündigung möglich. Mit Ihrer Kenntnis von der Verurteilung wurde aber die Frist des § 626 Abs. 2 BGB in Gang gesetzt. Dies bedeutet, dass Sie weder bei dem Verdacht strafbarer Handlungen noch bei einer erwiesenen Straftat (Verurteilung) bis zu einem "beliebigen Zeitpunkt" warten dürfen. Halten Sie als Arbeitgeber daher einen bestimmten Kenntnisstand für ausreichend eine fristlose Kündigung wegen Verdachts einer strafbaren Handlung oder wegen begangener Straftat auszusprechen, so müssen Sie diese Kündigung gemäß § 626 Absatz 2 BGB zwingend immer binnen 2 Wochen aussprechen.

Wichtiger Hinweis:

Sie dürfen als Arbeitgeber also mit dem Ausspruch der Kündigung so lange warten, bis Sie von der Staatsanwaltschaft die Mitteilung über die Erhebung der öffentlichen Klage oder den Erlass eines Strafbefehls erhalten haben (BAG, Urteil vom 05.06.08, 2 AZR 234/07).

Beachte:

Für die Frage, ob die Frist des § 626 Absatz 2 BGB abgelaufen ist, hat das BAG Ihnen als Arbeitgeber einen gewissen Beurteilungsspielraum eingeräumt.

Beispiel:

"Ausländerfeindliche Flugblätter ein no-go" Sie haben in Ihrem Betrieb von ausländerfeindlichen Flugblättern Kenntnis erhalten und wollen nicht erst den Ausgang des Ermittlungs-/Strafverfahrens abwarten und selbst reagieren.

Folge:

Es steht Ihnen als Arbeitgeber frei, eigene Ermittlungen durchzuführen. Wenn Sie aber einen hinlänglich begründeten Anfangsverdacht haben, müssen Sie zügig ermitteln und dürfen 2 Wochen nach Abschluss dieser Ermittlungen kündigen. Dies bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber die Ermittlungen immer sehr zügig durchführen hierbei unbedingt die 2-Wochen-Frist des § 626 BGB im Auge behalten müssen.

Wichtiger Hinweis:

Haben Sie als Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts (beispielsweise Verdacht der Unterschlagung von Kassengeldern) einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers übertragen, und lässt sich so eine vertragswidrige (unerlaubte) Handlung nachweisen, so können Sie diese Kosten geltend machen. Die Tätigkeit des Detektivs ist dann nämlich adäquate Folge des schädigenden Verhaltens, die sich aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung (§§ 280, 286 BGB analog) und der unerlaubten Handlung (§ 823 Abs. 1 und 2 BGB iVm § 646 StGB) ersetzt verlangen können.

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