Auschlußgrund:Gewährung oder Ablehnung eines Änderungsverlangens während letzter zwei Jahre

Als Arbeitgeber dürfen Sie weiter in den vorangegangenen zwei Jahren keiner Arbeitszeitverringerung zugestimmt oder eine Arbeitszeitverringerung berechtigt abgelehnt haben.

 

Beispiel:

"Zweijährige Sperre" Als Florian Z. weitere 6 Monate Zeit nach Ablehnung seines Änderungsverlangens feststellt, dass Ihr Unternehmen jetzt regelmäßig 13 Arbeitnehmer in Vollzeit und 5 in Teilzeit beschäftigt, versucht er es noch einmal.

Folge:

Wegen berechtigten Ablehnens während der "Sperrzeit" hat Florian Z. trotz Vorliegen der gesetzlichen Mindestbeschäftigtenanzahl(§ 8 Absatz 7 TzBfG) dennoch keinen Teilzeitanspruch (§ 8 Absatz 6 TzBfG).

Beachte:

Die zweijährige Wartefrist nach § 8 Absatz 6 TzBfG wird nur ausgelöst, wenn Sie als Arbeitgeber das Änderungsverlangen berechtigt abgelehnt haben. Der Hinweis des Arbeitgebers auf die Kleinunternehmensklausel (§ 8 Absatz 7 TzBfG) stellt zwar eine berechtigte Ablehnung dar, jedoch darf der Arbeitnehmer vor Ablauf der zwei Jahre("Sperrzeit") ausnahmsweise einen erneuten Teilzeitantrag stellen, sobald Sie als Arbeitgeber die "Kleinunternehmerschwelle" überschritten haben.

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