Beispiel:
"Zweijährige Sperre" Als Florian Z. weitere 6 Monate Zeit nach Ablehnung seines Änderungsverlangens feststellt, dass Ihr Unternehmen jetzt regelmäßig 13 Arbeitnehmer in Vollzeit und 5 in Teilzeit beschäftigt, versucht er es noch einmal.
Folge:
Wegen berechtigten Ablehnens während der "Sperrzeit" hat Florian Z. trotz Vorliegen der gesetzlichen Mindestbeschäftigtenanzahl(§ 8 Absatz 7 TzBfG) dennoch keinen Teilzeitanspruch (§ 8 Absatz 6 TzBfG).
Beachte:
Die zweijährige Wartefrist nach § 8 Absatz 6 TzBfG wird nur ausgelöst, wenn Sie als Arbeitgeber das Änderungsverlangen berechtigt abgelehnt haben. Der Hinweis des Arbeitgebers auf die Kleinunternehmensklausel (§ 8 Absatz 7 TzBfG) stellt zwar eine berechtigte Ablehnung dar, jedoch darf der Arbeitnehmer vor Ablauf der zwei Jahre("Sperrzeit") ausnahmsweise einen erneuten Teilzeitantrag stellen, sobald Sie als Arbeitgeber die "Kleinunternehmerschwelle" überschritten haben.