Allgemeine Voraussetzung: Beschäftigung von regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmern

Teilzeitanspruch nur bei mindestens 15 Arbeitnehmern Für das Änderungsverlangen Ihres Arbeitnehmers kommt es gemäß § 8 Absatz 7 TzBfG ferner darauf an, ob in Ihrem Unternehmen in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt werden.

 

Beispiel:

"Pro-Kopf-Prinzip" Nach 6 Monaten versucht es Florian Z. erneut. Sie wenden als Arbeitgeber ein, dass Sie nur 13,5 Arbeitnehmer in Ihrem Unternehmen beschäftigen.

Folge:

Da Sie als Arbeitgeber in Ihrem Unternehmen regelmäßig nicht mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen, hat Florian Z. keinen Anspruch auf Zustimmung (§ 8 Absatz 7 TzBfG). Hierbei müssen Sie als Arbeitgeber also immer daran denken, dass sich die Beschäftigtenzahl nicht auf den Betrieb, sondern auf den Vertragsarbeitgeber (Unternehmen) bezieht.

Beachte:

Wichtig ist, dass im Rahmen der allgemeinen Voraussetzungen des § 8 Absatz 7 TzBfG (Mindestanzahl von 15 Arbeitnehmern) Teilzeitkräfte immer voll zählen.

Beachte:

In der Berufsausbildung beschäftigte Personen haben regelmäßig keinen Anspruch, weil sich eine Verringerung ihrer Arbeitszeit nicht mit dem "Ausbildungszweck" vereinbaren lässt. Hierzu gehören nicht nur Beschäftigte, die eine berufliche Bildungsmaßnahme im Sinne von § 1 Berufsbildungsgesetz(BbiG) durchlaufen (wie z.B. Ausbildung, Fortbildung, Umschulung), sondern auch andere Personen, wie z.B. Praktikanten oder Volontäre.

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