Beispiel:
"6 Monate ein Muss" Florian Z. ist bei Ihnen erst seit vier Monaten beschäftigt. Er äußert Ihnen gegenüber einen Teilzeitwunsch.
Folge:
Florian Z. hat mit seinem Änderungsverlangen schon deshalb keinen Erfolg, weil das Arbeitsverhältnis nicht mehr als 6 Monate besteht (§ 8 Absatz 1 TzBfG). Gesetzliche Voraussetzungen des allgemeinen Teilzeitanspruchs gemäß § 8 Absatz 1 TzBfG ist also, dass das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden haben muss.
Beachte:
Hierbei ist anzumerken, dass § 8 Absatz 1 TzBfG als weitere Tatbestandsvoraussetzung einen ununterbrochener rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses verlangt.Dabei ist eine tatsächliche Beschäftigung innerhalb der sechs Monate irrelevant. Dies ist insbesondere von Bedeutung, wenn der Anspruch aus einem ruhenden Arbeitsverhältnis geltend gemacht wird. Somit können Mütter/Väter, die sich in Elternzeit befinden, mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten (§ 8 Abs. 2 TzBfG) eine Verringerung der Arbeitszeit nach Ende der Elternzeit verlangen.
Besonderer Hinweis:
Sie müssen als Arbeitgeber immer daran denken, dass der Wunsch Ihres Arbeitnehmers, die Arbeitszeit herabzusetzen(Änderungsverlangen), auch hinsichtlich deren Umfangs (Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit) fristgebunden ist (§ 8 Abs. 2 TzBfG).