Darum geht es

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Teilzeit ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt. Doch nicht jeder Arbeitnehmer kann einen Teilzeitanspruch geltend machen. Ob und unter welchen Voraussetzungen Ihr Arbeitnehmer tatsächlich einen Anspruch auf die von Ihnen gewünschte Reduzierung von Arbeitszeit hat und wann Sie diesen ablehnen dürfen, erfahren Sie in diesem Beitrag.  

 

Zu den allgemeinen Voraussetzungen des Teilzeitanspruchs(Änderungsverlangen) gehört zunächst, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat (§ 8 Absatz 1 Teilzeitbefristungsgesetz(TzBfG)). Arbeitnehmer haben also überhaupt erst nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten einen Anspruch auf Verringerung der mit Ihnen vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

Teilzeitanspruch nur bei mindestens 15 Arbeitnehmern Für das Änderungsverlangen Ihres Arbeitnehmers kommt es gemäß § 8 Absatz 7 TzBfG ferner darauf an, ob in Ihrem Unternehmen in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Als Arbeitgeber dürfen Sie weiter in den vorangegangenen zwei Jahren keiner Arbeitszeitverringerung zugestimmt oder eine Arbeitszeitverringerung berechtigt abgelehnt haben.

Nach § 8 Absatz 2 Satz 1 TzBfG muss der Arbeitnehmer die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn bei Ihnen als Arbeitgeber beantragen. Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit ist die Regelarbeitszeit, also die Arbeitszeit, die sich auf Tag/Woche/Monat/Jahr bezieht.

Sie müssen als Arbeitgeber immer beachten, dass nach der Absicht des Gesetzgebers Inhalt des Anspruchs ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die bestehende Arbeitszeitregelung möglichst einvernehmlich ändern sollen. Dies bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber das Änderungsverlangen Ihres Arbeitnehmers mit diesem mit dem Ziel erörten müssen, die Verringerung zu vereinbaren und und die Arbeitszeit einvernehmlich zu verteilen.

Kernpunkt des Teilzeitanspruchs ist § 8 Absatz 4 TzBfG, wonach Sie als Arbeitgeber der Verringerung der Wochenarbeitszeit zustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen festlegen müssen(Anspruch auf Zustimmung), sofern nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.