Darum geht es:

Die Konjunktur in Deutschland springt wieder an und Sie wollen natürlich das Personal Ihrer Wahl einstellen. Ihr Betriebsrat wird aber nicht alle von Ihnen beabsichtigten Einstellungen durchwinken und bei Neueinstellungen ein Wort mitreden wollen. Um dringend gewünschte Personalentscheidungen zügig umsetzen zu können, sollten Sie daher bei der Beteiligung Ihres Betriebsrats nicht in ‚juristische Absatzfallen" tappen und hierbei möglichst zusätzliche Fehlerquellen im Auge haben, wie eine neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 02.10.2007 zu den "1-Euro-Jobbern" zeigt.

 

Immer wenn es um die Einstellung neuer Mitarbeiter geht, wollen Sie als Arbeitgeber natürlich "frei entscheiden". Sie müssen jedoch daran denken, dass Ihr Betriebsrat bei personellen Einzelmaßnahmen Mitbestimmungsrechte reklamieren kann. Die Mitbestimmungsrechte Ihres Betriebsrats bei der Einstellung sind gesetzlich in § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. § 99 BetrVG greift bei der Einstellung neuer Mitarbeiter jedoch nur dann, wenn in Ihrem Unternehmen "in der Regel" mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Da es für die Einstellung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne stets auf die tatsächliche Beschäftigung im Betrieb und nicht den Vertragsschluss mit einem Arbeitnehmer ankommt, ist es unerheblich, ob es sich um ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis handelt.

Nach § 99 Absatz 1 Satz 1 BetrVG sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat vor jeder Einstellung ordnungsgemäß zu unterrichten. Besonderen Streit gibt es dabei in der betrieblichen Praxis immer bei der Frage, ob der Betriebsrat auch rechtzeitig vor der geplanten Beschäftigung informiert wurde.

Auch wenn Sie zu einer geplanten Einstellung ordnungsgemäß die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt haben, geht in der Praxis die geplante Einstellung nicht immer reibungslos über die Bühne. Ihr Betriebsrat hat im Rahmen seines Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG nämlich drei Möglichkeiten, auf Ihr Zustimmungsersuchen zu reagieren.

Hat Ihr Betriebsrat die Zustimmung verweigert und wollen Sie die Einstellung trotz Verweigerung der Zustimmung dennoch vornehmen, so müssen Sie beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen (§ 99 Absatz 4 BetrVG).