Darum geht es
In jüngster Zeit sind nicht nur im Zusammenhang mit den "Lokführerstreiks", sondern auch den sogenannten streikbegleitenden "Flashmob" Aktionen völlig "neue" Arbeitskampfmittel in das Blickfeld der aktuellen Diskussion geraten und haben insbesondere auch wieder die Frage der Rechtmäßigkeit von Streiks aufgeworfen. Was bei "Streiks" zunächst für alle Arbeitskampfmaßnahmen gilt und was Sie als Arbeitgeber hierbei beachten müssen und welche Gegen-Strategien Ihnen gestattet sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Die durch Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz den Verbänden (z.B. Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden) verliehene Befugnis, ihre Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen selbst autonom durch Tarifverträge zu regeln, stellt Ihnen auch ein Zwangsmittel zur Verfügung, mit dessen Hilfe sie den jeweiligen "sozialen Gegenspieler" zum Abschluss eines Tarifvertrages bewegen können. Dieses Zwangsmittel ist der Arbeitskampf in seinen einzelnen Formen des Streiks und der Aussperrung.
Als Arbeitgeber müssen Sie jedoch nicht jede Arbeitskampfmaßnahme einer Gewerkschaft dulden. So sind insbesondere Streiks nur innerhalb der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BAG aufgestellten Grenzen erlaubt.
Da der rechtswidrige Arbeitskampf einer Gewerkschaft nicht nur die Vertragsrechte des "bekämpften" Arbeitgeberverbandes, sondern auch Ihre Rechts als Arbeitgeber aus einem Tarifvertrag verletzt, können Sie hier stets "Stopp" sagen und von Ihrem "sozialen" Gegenspieler die Unterlassung der Arbeitskampfmaßnahmen verlangen.
Als Arbeitgeber müssen Sie immer daran denken, dass im Streikrecht der Grundsatz der "Kampfparität" zwischen den Tarifvertragsparteien besteht, d.h. Sie auf einen Streik als Arbeitgeber umgekehrt mit einem kollektiven "Kampfmittel" reagieren dürfen. Als "Verteidigungsmittel" kommt hierbei für Sie in erster Linie die Aussperrung in Betracht.