Wenn Sie mit Ihrem Mitarbeiter zwecks Wahrung Ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eine Verschwiegenheitspflichtvereinbarung getroffen haben und dieser seine Geheimhaltungspflicht verletzt, liegt stets ein Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen vor, der Sie zu personellen Maßnahmen (z.B. Kündigung) berechtigt.