Der Gesamtbetriebsrat - In Unternehmen mit mehreren Betrieben ein Muss

In Unternehmen mit mehreren Betrieben werden für die Arbeitnehmer wichtige Entscheidungen vielfach nicht auf betrieblicher Ebene, sondern durch die Unternehmensleitung getroffen. § 47 Absatz 1 BetrVG sieht daher zwingend die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats vor, wenn in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte bestehen.

 

Beispiel:

"Hier muss der Gesamtbetriebsrat mitreden" Ihr Unternehmen besteht aus verschiedenen Betrieben, die im Bundesgebiet verteilt sind. In jedem dieser einzelnen Betriebe ist bereits ein Betriebsrat tätig.

Folge:

Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebe mit Einzelbetriebsräten, so ist die Bildung eines Gesamtbetriebsrats Pflicht. Dies bedeutet, dass immer dann, wenn in Ihrem Unternehmen mehrere Betriebe existieren, nicht nur die Einzelbetriebsräte dieser Betriebe, sondern auch noch der Gesamtbetriebsrat mitreden dürfen.

Auf diese Voraussetzungen kommt es bei seiner Bildung an:

1. Voraussetzung für die Bildung eines Gesamtbetriebsrats ist zunächst, dass in Ihrem Unternehmen mehrere, also mindestens zwei Betriebsräte existieren.

Beachte:

Dies bedeutet, dass auch dann, wenn in Ihrem Unternehmen zwar mehrere Betriebe bestehen, jedoch nur ein Betriebsrat gewählt wurde, kein Gesamtsbetriebsrat gebildet werden kann.

Beispiel:

"Ein Betriebsrat ist zu wenig" Ihr Unternehmen hat einen Firmensitz in Bremen und zwei weitere selbständige Filialbetriebe in Oldenburg und Osnabrück. Es besteht nur in Hamburg ein Betriebsrat mit 9 Mitgliedern. An beiden anderen Standorten sind bisher keine Betriebsräte errichtet worden, obwohl beide Betriebe betriebsratsfähig wären, also mehr als 5 Mitarbeiter beschäftigt sind.

Folge:

Hier bestehen in einem Unternehmen zwar drei Betriebe. Da aber nur in einem Betrieb in Bremen ein Betriebsrat errichtet wurde, kann in den anderen beiden Betrieben kein Betriebsrat gebildet werden. Notwendig für die Bildung eines Gesamtbetriebsrats sind mindestens zwei einzelne Betriebsräte. Immer wenn also in einem Unternehmen mindestens zwei Betriebsräte bestehen, ist gesetzlich zwingend die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats vorgeschrieben (§ 47 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Unschädlich ist hierbei, wenn in Ihrem Unternehmen ein Betrieb "betriebsratslos" ist. Es müssen also nicht in allen Betrieben Ihres Unternehmens Betriebsräte gebildet sein.

Beispiel:

"Zu früh gefreut" Ihr Unternehmen besteht aus drei verschiedenen Betrieben im gesamten Bundesgebiet. Da in nur zwei Ihrer Betriebe ein Betriebsrat tätig ist, meinen Sie, dass kein Gesamtbetriebsrat zu bilden ist.

Folge:

Da in Ihrem Unternehmen mindestens zwei Betriebe mit Einzelbetriebsräten bestehen, ist ein Gesamtbetriebsrat auch dann zu bilden, wenn in einem Ihrer Betriebe kein Einzelbetriebsrat besteht. Eine gesetzliche Pflicht, einen Gesamtbetriebsrat zu bilden, setzt also voraus, dass in wenigstens zwei Betrieben ein Betriebsrat gewählt wurde (§ 50 Abs. 1 BetrVG).

Wichtiger Hinweis:

Betriebe im Ausland zählen nicht, da sich das Betriebsverfassungsgesetz nur auf Deutschland bezieht. Andererseits müssen Sie jedoch immer dann, wenn Sie in Deutschland ein ausländisches Unternehmen führen, daran denken, dass in diesem Fall für Betriebe ein Gesamtbetriebsrat zu bilden ist, sofern in mindestens zwei Betrieben ein Betriebsrat gewählt wurde. Die 2. zwingende gesetzliche Voraussetzung für die Bildung des Gesamtbetriebsrat gemäß § 47 Abs. 1 BetrVG ist ferner, dass die mehreren Einzelbetriebsräte in einem Unternehmen bestehen müssen. Hierbei müssen Sie als Arbeitgeber immer zwischen dem Begriff Betrieb, an den das BetrVG anknüpft und dem Begriff des Unternehmens unterscheiden.

Beispiel:

"Unternehmenseinheit ist Voraussetzung" Ihr Unternehmen ist Arbeitgeber sowohl für den Betrieb in Oldenburg als auch in Braunschweig. In beiden Unternehmen dieser einzelnen Betriebe ist bereits ein Betriebsrat tätig.

Folge:

Das Tatbestandsmerkmal "Unternehmen" in § 47 Absatz 1 ist mit dem Geschäfts- und Tätigkeitsbereich des jeweiligen Unternehmensträgers gleich zu setzen, in dem dieser als Arbeitgeber Arbeitnehmer beschäftigt (BAG, Urteil vom 18.09.02 in: EzA § 613 a BGB 2005 Nr. 5 unter B III 2 b cc). Sie müssen als Arbeitgeber immer daran denken, dass das Gesetz stets eine Unterscheidung von Betrieb und Unternehmen vornimmt. Dies bedeutet, dass das Unternehmen immer die übergreifende Einheit der Betriebe (Organisationseinheiten) ist, in denen Einzelbetriebsräte gewählt worden sind.

Wichtiger Hinweis:

Für die Praxis ist für Sie von Bedeutung, dass alle Gesellschaften (juristische Personen), wie beispielsweise

  • die Aktiengesellschaft (AG)
  • die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • die Genossenschaft
  • der eingetragene Verein (e.V.) und

auch Gesamthandsgemeinschaften, wie beispielsweise

  • offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft)

als Unternehmensträger stets nur ein Unternehmen betreiben können. Das Unternehmen ist also gegenüber dem Betrieb immer die größere Einheit ist, so dass ein Unternehmen auch mehrere Betriebe haben kann.

Beispiel:

"Arbeitgeber und Unternehmen sind die selbe Rechtsperson" In Ihrer GmbH bestehen mehrere Betriebe mit Einzelbetriebsräten.

Folge:

Die GmbH als Unternehmensträger der Betriebe muß einen Gesamtbetriebsrat errichten.

Beachte:

Dies bedeutet also, dass den Einzelbetriebsräten und dem Gesamtbetriebsrat immer derselbe Arbeitgeber (z.B. X - GmbH) gegenübersteht. Dies freilich mit unterschiedlichen Zuständigkeiten Ihnen als Arbeitgeber gegenüber.

Beachte:

Dies bedeutet für Sie als Arbeitgeber in der Praxis, dass Ihr Unternehmensbereich (und damit das Tatbestandsmerkmal "Unternehmer" gemäß § 47 Abs. 1 BetrVG) mit dem Geschäfts- und Tätigkeitsbereich des jeweiligen Unternehmensträgers (z.B. GmbH) gleichzusetzen ist, in dem Sie Arbeitnehmer beschäftigen. D. h. also, dass regelmäßig die Identität des Arbeitgebers für die Abgrenzung der Unternehmenseinheit im Sinne des § 47 Abs. 1 BetrVG relevant ist.

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