Arbeitnehmerdatenschutz: "Neue "Spielwiese" für Betriebsräte"

Der Arbeitnehmerdatenschutz ist Sache des Arbeitgebers. Der Betriebsrat hat es hier leichter: Er braucht nur zu kontrollieren, ob Sie die Anforderungen des Arbeitnehmerdatenschutzes erfüllen und die gesetzlichen Vorgaben auch einhalten.

 

Beispiel:

"Ohne Rechtfertigung keine Datenverarbeitung" Sie haben personenbezogene Daten Ihrer Arbeitnehmer an Dritte (z.B. ein Kreditkartenunternehmen) weitergegeben.

Folge:

Da die Arbeitnehmer nicht in diese Weitergabe eingewilligt haben, riskieren Sie, das Ihr Betriebsrat die Aufsichtsbehörden einschaltet. Im Zuge der vielen Datenschutzskandale der letzten Monate und Jahre bei Unternehmen wie der "Telecom" oder "Deutschen Bundesbahn" sowie der zunehmenden Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Thema "Datenschutz" widmen sich Betriebsräte und Gewerkschaften immer stärker diesem Thema. Bei fast allen Änderungen der Arbeitsplätze und -abläufe oder der Einführung neuer Technik sind automatisch Fragen des Arbeitnehmerdatenschutzes zu klären.

Beispiel:

"Ohne Erlaubnistatbestand geht gar nichts" Sie wollen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses die Daten Ihrer Arbeitnehmer nutzen. Ihr Betriebsrat äußert die Sorge nach Bespitzelung am Arbeitsplatz und fragt nach der Rechtslage.

Folge:

Da das BDSG ein Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt ist, dürfen Sie die persönlichen Daten Ihrer Arbeitnehmer nur ausnahmsweise bei Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung (Erlaubnistatbestand) nutzen. Der Arbeitnehmerdatenschutz in Deutschland wird durch eine Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen konkretisiert. Angefangen von den EU-Richtlinien bis hin zu den gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG): Sie als Arbeitgeber sind in der Pflicht. Das Thema "Arbeitnehmerdatenschutz" ist weit gefächert und für fast jede Branche noch einmal individuell zu betrachten, da unterschiedliche Gründe für eine Datenerhebung bei Arbeitnehmern bestehen.

Dieser Beitrag beschränkt sich deshalb auf die Frage, wann die Erhebung von personenbezogenen Daten von Arbeitnehmern erlaubt ist (Vorliegen eines Erlaubnistatbestandes) und wie Sie den Arbeitnehmerdatenschutz in Ihrem Betrieb - auch unter Einbeziehung des Betriebsrats - innerbetrieblich regeln sollten. Sinn und Zweck des Arbeitnehmerdatenschutzes ist der Schutz der "informatiellen Selbstbestimmung" Ihres Arbeitnehmers. Der einzelne Arbeitnehmer soll die Möglichkeit haben, selbst zu bestimmen, wer bei welcher Gelegenheit Informationen über ihn erhält. Gemäß § 3 Absatz 1 BDSG betrifft dies insbesondere Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse des betroffenen Arbeitnehmers. Ganz besondere Bedeutung hat dabei der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Arbeitnehmers.

Als Arbeitgeber haben Sie darauf zu achten, dass bei der Erhebung von Beschäftigungsdaten diese Datenverarbeitung gerechtfertigt (Vorliegen eines Erlaubnistatbestandes) ist sowie insbesondere bei der Erfüllung der Mitbestimmungsrechte Ihres Betriebsrates eine rechtssichere Regelung für Ihre Mitarbeiter erreicht wird.

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