Darum geht es:
Falls Sie als Arbeitgeber in einer in die Zuständigkeit der Einigungsstelle fallenden Angelegenheit zu dem Ergebnis gekommen sind, dass die innerbetrieblichen Verhandlungsmöglichkeiten mit Ihrem Betriebsrat ausgeschöpft sind, ist die Anrufung der Einigungsstelle häufig der letzte Ausweg. Wann Sie die Einigungsstelle anrufen müssen und wie sie errichtet wird sowie mit welcher Strategie Sie am besten zum Erfolg kommen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Zur Beilegung von betriebsverfassungsrechtlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen als Arbeitgeber und Ihrem Betriebsrat kann bei Bedarf eine Einigungsstelle gebildet werden (§76 Absatz 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz). Durch Betriebsvereinbarung kann auch eine ständige Einigungsstelle (§76 Absatz 1 Satz 2 BetrVG) errichtet werden, eine Institution, die allerdings in der betrieblichen Praxis kaum Anklang findet und nicht empfehlenswert ist. Die Einigungsstelle hat ihre besondere Bedeutung hingegen im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, also in den Fällen, in denen sie aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen für bestimmte, im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vorgesehene mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten zuständig ist.
Aber nicht nur im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmungsrechte, sondern auch im Rahmen der freiwilligen Mitbestimmung kann die Einigungsstelle entscheiden. Dies, obwohl Sie hier im Falle einer Nichteinigung mit Ihrem Betriebsrat die Angelegenheit als Arbeitgeber allein regeln dürfen und nicht die Einigungsstelle anrufen müssen.
Die Einigungsstelle setzt sich neben einem Vorsitzenden auch aus Beisitzern mit der gleichen Anzahl zusammen (§ 76 Absatz 2 Satz 1 BetrVG). Die Beisitzer werden jeweils zur Hälfte von Ihnen als Arbeitgeber sowie von Seiten des Betriebsrats benannt. Sie müssen nicht unparteiisch sein.
Im Gegensatz zu den Beisitzern muss der Vorsitzende unparteiisch sein und über die erforderliche Sachkunde verfügen.
Der Vorsitzende wird tätig entweder aufgrund einer Vereinbarung der Beteiligten oder kraft gerichtlicher Bestellung.
Als Arbeitgeber müssen Sie daran denken, dass Sie grundsätzlich die Kosten der Einigungsstelle zu tragen (§ 76 a Absatz 1 BetrVG). Wichtig ist, dass Sie allerdings nur zur Übernahme der erforderlichen Kosten verpflichtet sind. Hierzu zählen insbesondere Sachkosten und persönliche Kosten der Einigungsstelle bzw. ihrer Mitglieder.