Beispiel:
"Institutionalisierte Regeln fordern Mitbestimmung heraus" Sie wollen nicht nur bekannt machen, welche Person nach dem AGG bei Ihnen für Beschwerden empfangsberechtigt ist, sondern beabsichtigen, bestimmte Regeln für die Behandlung von Beschwerden und die Durchführung des Beschwerdeverfahrens festzulegen. Der Betriebsrat meint, dass eine solche "Beschwerdeordnung" Mitbestimmungsrechte auslöst.
Folge:
In diesem Falle riskieren Sie als Arbeitgeber, dass Ihr Betriebsrat Ihnen gegenüber Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG geltend macht. Sie müssen also als Arbeitgeber immer beachten, dass die Einführung einer Beschwerdeordnung, also die Festlegung verbindlicher Regeln für die Behandlung von Beschwerden und die Durchführung des Verfahrens Mitbestimmungsrechte Ihres Betriebsrates auslöst. Sie sollten daher im Rahmen Ihrer gesetzlichen Bekanntmachungspflichten (§§ 13 Absatz 1 Satz 2, 12 Absatz 5 AGG) sich nur auf die Vorgabe beschränken, die Stelle zu benennen, die in Ihrem Betrieb zur Entgegennahme von Beschwerden zuständig ist.
Beachte:
Mitbestimmungsfrei ist nur die Auswahl und Errichtung einer Beschwerdestelle (so auch Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 14.02.2007 - 9 BV 3/07). Soweit der Beschwerdestelle weitergehende Kompetenzen wie beispielsweise Befragungsrechte eingeräumt werden, ist höchst umstritten, ob hier Ihr Betriebsrat nach § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG mitreden darf. Sie sind als Arbeitgeber daher nur dann "auf der sicheren Seite", wenn Sie auf die Übertragung von "Annexkompetenzen" wie Aufklärungsrechte verzichten.
Arbeitgeber-Tipp:
Vermeiden Sie es, eine neue und eigenständige Stelle im Sinne eines "Antidiskriminierungsbeauftragten" mit einem institutionalisierten Beschwerdeverfahren einzurichten. In diesem Falle ist sonst die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich.